Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Maciej Szpunar am 28.02.19 seine Schlussanträge veröffentlicht. Er schlägt vor, der Klage der Kommission stattzugeben, da die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unvereinbar mit dem EU-Recht sei. Die Bundesrepublik Deutschland verstoße laut Szpunar gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, indem sie Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zwingenden Mindest- und Höchstsätzen unterworfen hat. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Ingenieuren und Architekten nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrigere Preise im Markt zu etablieren.
Sollte der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts folgen, befürchtet die Bundesingenieurkammer große Nachteile vor allem für die Verbraucher. „Ein Wegfall des Preisrahmens, den die HOAI vorgibt, würde die Qualität beim Planen und Bauenmassiv gefährden“, betonte der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, in einer Presseinformation. „Jeder weiß, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden kann – das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher befürchten wir, dass nach einem Wegfall der Mindestsätze der HOAI nur noch der Preis darüber entscheidet, was bzw. wie geplant und gebaut wird. Die Qualität wäre dann zweitrangig. Wer beim Planen spart, zahlt hinterher beimBauen drauf“, führt Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer ergänzend aus.
Zuvor haben die Planerorganisationen gemeinsam mit der Bundesregierung alles für den Erhalt der Mindest- und Höchstsätze der HOAI getan. Daher dankte Hans-Ullrich Kammeyer der Bundesregierung und insbesondere dem Bundeswirtschaftsministerium für ihr Engagement und sagte: „Ich hoffe sehr, dass das letzte Wort in dem Verfahren noch nicht gesprochen ist.“
Das Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet. Ein kurzes Gespräch mit Sylvia Reyer- Rohde, Vorstandsmitglied der Bundesingenieurkammer, zum Stand des HOAIVertragsverletzungsverfahrens und den Schlussanträgen des Generalstaatsanwalts zeigt noch einmal auf, wie eng der Berufsstand in das Verfahren eingebunden ist. Und auch, dass man sich optimistisch im Hinblick auf ein positives abschließendes Urteil zeigt.
Susanne Scherf: Es ist eigentlich hinlänglich bekannt, trotzdem kann es nicht oft genug wiederholt werden: Aus welchem Grund machen sich Bundesingenieurkammer, Bundespolitik und viele andere Kammern und Verbände stark für den Erhalt der HOAI?
Sylvia Reyer-Rohde: Hauptsächlich ist die HOAI aus folgenden Gründen so wichtig für alle: Sie sichert die Qualitätsstandards der Bauplanung und der Bauausführung ab und fängt – insbesondere bei der Bauherrenschaft, die nur einmal baut – die Informationsassymetrie im Planungsprozess zwischen Bauherrn und Planer ab. Außerdem ermöglicht sie insbesondere jungen Planern (beispielsweise Hochschulabsolventen) einen guten Zugang an den Markt. Und die HOAI trägt natürlich maßgeblich zum Erhalt der klein- und mittelständisch geprägten Strukturen der Planungsbüros in Deutschland bei; das ist unter anderem ein Grund dafür, dass unsere Wirtschaft so krisenfest ist.
Susanne Scherf: Was wurde in den vergangenen Monaten unternommen, um den Europäischen Gerichtshof von einem Erhalt der HOAI zu überzeugen?
Sylvia Reyer-Rohde: Es besteht ein breiter, überparteilicher Konsens in Deutschland, die bewährte HOAI zu erhalten; der Bundestag hat dazu bereits zwei Bundestagsbeschlüsse gefasst. BIngK, BAK und AHO stimmen ihr Vorgehen untereinander und mit der Politik ab und haben das anhängige Verfahren mitvorbereitet. Dazu gehörte auch die Beibringung zweier Gutachten, die den Ministerien zur Verfügung gestellt wurden. Wir haben auch an der mündlichen Verhandlung des EuGH zur HOAI in Luxemburg am 07.11.2018 teilgenommen.
Susanne Scherf: Welche Konsequenzen hätte die Abschaffung der HOAI auf die Qualitätsstandards von Bauleistungen?
Sylvia Reyer-Rohde: Es käme einem Paradigmenwechsel gleich: Zukünftig müssten wir uns mit einem Preiswettbewerb, statt inem Qualitätswettbewerb auseinandersetzen. Planung ist unter anderem ein kreativer Prozess. Seine Qualität hängt stark von der zur Verfügung stehenden Zeit ab, das heißt, von den vergüteten Honorarstunden, welche der Planer aufwenden kann. Bei verstärktem Kostendruck infolge des zukünftigen Preiswettbewerbs wird es zur Anpassung der Planungsprozesse hinsichtlich des aufgewendeten Zeiteinsatzes kommen. „Schmalspurplanungen“ könnten die Folge sein. (Statt mehrerer Varianten wird zum Beispiel nur noch ein Planungsansatz vorangetrieben.) Welche Konsequenzen sich aus dem Mangel an Zeit ergeben, lässt sich bereits jetzt bei der 2009 aus dem verbindlichen Teil der HOAI ausgegliederten Leistung der Bauüberwachung von Ingenieurbauwerken beobachten. In den vergangenen Jahren war tendenziell festzustellen, dass im Zuge des einsetzenden Preisdrucks und der Rückgänge der Stundenhonorare für die Bauüberwachung weniger Zeit aufgewendet wird als vor der Ausgliederung dieser Teilleistung aus der HOAI, wodurch bei der Bauausführung vermehrt Baumängel aufgetreten sind.
Auch wurde das Leistungsbild der Geotechnik ebenfalls 2009 komplett in den unverbindlichen Teil der HOAI ausgegliedert. In der Folge besteht die Tendenz, insbesondere bei der Ermittlung der Eingangsdaten zusparen. Das heißt, dass weniger Bodenaufschlüsse Bohrungen, Schürfe etc.) und weniger analytische Leistungen in Vorbereitung der Gutachten ausgeführt werden.
Diese geringere Datenbasis führt zu einer Verminderung der Verlässlichkeit der gutachterlichen Aussagen zum Baugrund, welche erhebliche Bauschäden zur Folge haben kann.
Susanne Scherf: Wie schätzen Sie die Bedeutung der Schlussanträge des Generalstaatsanwalts im Hinblick auf das weitere Verfahren ein?
Sylvia Reyer-Rohde: Ähnliche Verfahren aus der Vergangenheit haben leider gezeigt, dass der EuGH oftmals mit seinem Urteil den Empfehlungen des Generalanwalts folgt. Es gibt aber auch Fälle, in denen der EuGH abweichend von der Meinung des Generalanwalts entschieden hat.
Insoweit ist der Ausgang des Verfahrens noch offen.
Da es keine Einspruchsmöglichkeiten gegen das Urteil gibt, hätte der EuGH-Spruch weitreichende Folgen.
Susanne Scherf: Werden Alternativen zur Gebührenordnung – sollte der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI kippen – bereits diskutiert?
Sylvia Reyer-Rohde: Der Berufsstand setzt sich seit langem mit dieser Frage auseinander, der Arbeitskreis „Fortschreibung der HOAI“ der BIngK hat sich gerade auf der letzten Sitzung gleichfalls wieder damit befasst. Wichtig ist, dass nicht aus den Augen verloren wird, dass die HOAI von der Europäischen Kommission nicht als Ganzes angegriffen wird. Sie stellt lediglich die Mindestund Höchstsätze in Frage, d. h. über die HOAI selbst kann der EuGH kein Urteil fällen.
Die in den Leistungsbildern geregelten Planungsaufgaben werden akzeptiert und mitgetragen, da sie einen breit anerkannten, richterlich ausgeurteilten Leistungskatalog darstellen.
Nach vertiefenden Diskussionen mit den Kolleginnen und Kollegen haben die Kammern und Planerverbände entschieden, sich bei einem für Deutschland abschlägigen Urteil des EuGH um den Erhalt der Leistungsbilder der HOAI als empfehlende Richtlinien zu bemühen, selbst wenn dann die HOAI kein Preisrecht mehr ist. Als Honorarempfehlungen für die einzelnen Leistungsbilder können die sogenannten „Grünen Hefte“ der AHO herangezogen werden. Außerdem könnten sich die Planer am Mittelsatz der HOAI-Tabellen orientieren. Somit wäre zumindest ein Orientierungsrahmen für die zukünftige Kalkulation von Planungsleistungen gegeben.
Aber noch ist das Urteil des EuGH nicht gesprochen und die BIngK setzt sich, wie in der Vergangenheit, intensiv dafür ein, die Verbindlichkeit der HOAI zu erhalten. Da wir dem EuGH gute Argumente für den Erhalt der HOAI vorlegen konnten, gehen wir auch weiterhin von einem für uns positiven Richterspruch aus.
Frau Reyer-Rohde, vielen Dank für Ihre Einschätzung und das Gespräch.