In einer Rolle rückwärts führt die HOAI 2013 die „mitzuverarbeitende Bausubstanz“ wieder ein und verlässt damit den für vier Jahre eingeschlagenen Weg der HOAI 2009, das Planen und Bauen im Bestand allein über einen Umbauzuschlag mit bis zu 80 % zu erfassen. Die HOAI kehrt damit zu den früheren Regelungen zurück, dies aber nur bei der Ermittlung der Höhe nach. Neu ist, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Ermittlung am Ende der Leistungsphase 3 mit der fertig gestellten Kostenberechnung liegt.
In der Verordnungsbegründung zur HOAI 2013 (BR-Ds. 334/13) heißt es zu § 4 Abs. 3 HOAI 2013: „In der Praxis hat sich zu § 35 der HOAI 2009 gezeigt, dass das Ziel einer angemessenen Honorierung für das Planen und Bauen im Bestand nicht allein durch die Gewährung eines Zuschlags auf das Honorar erreicht werden kann.
Rubrik: RECHT
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