Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung

Heft Nr. 3 HOAI

Deutsches Ingenieurblatt 05/2022

Das Heft 3 der AHO-Schriftenreihe ist eines der ersten Hefte der AHO-Schriftenreihe. Es wurde mit dieser nun vorliegenden 6. Auflage an die HOAI 2021 angepasst und um Erläuterungen zur Abgrenzung der Besonderen Leistungen von den Grundleistungen, sowie um Beispiele zum Planen und Bauen im Bestand erweitert. In dieser vollständig überarbeiteten Auflage werden in einem ausführlichen Leistungskatalog die Besonderen Leistungen aufgelistet, die bei der Tragwerksplanung nach Teil 4 Abschnitt 1, § 51 HOAI mit Anlage 14 anfallen können. Das Planen im Bestand wird durch zahlreiche Beispiele unterlegt. Die aufgeführten Besonderen Leistungen sind auf die veränderten Grundleistungen der HOAI 2021 abgestimmt und entsprechen den heutigen Planungsanforderungen. Diesen Leistungen werden, soweit dies möglich ist, unverbindliche Vorschläge zur Honorarkalkulation und Orientierung gegenübergestellt. Diese entfalten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Die geschuldeten Planungsleistungen und deren Honorierung bestimmen sich ausschließlich nach der vertraglichen Vereinbarung im Einzelfall. Dieser Beitrag stellt lediglich Auszüge aus dem Grünen Heft vor und soll einen kurzen Überblick über den Inhalt des Hefts vermitteln. 

In der Neufassung der HOAI (7. Novelle), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2.12.2020 (HOAI 2021) aufgrund der Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12.11.2020, sind Grundleistungen verordnet.

Der Teil 4 Abschnitt 1 – Tragwerksplanung, § 51 Abs. 1 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 – führt die Grundleistungen der Tragwerksplanung auf. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 HOAI definiert die Grundleistungen wie folgt: „Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von (…) Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst.“

In Teil 4 Abschnitt 1 – § 51 Abs. 1 HOAI – sind nur Grundleistungen der Tragwerksplanung für die Bewertung angeführt. § 2 Abs. 1 Satz 2 HOAI definiert Tragwerke als Objekte.

§ 49 Abs. 1 HOAI definiert die Tragwerksplanung als die statische Fachplanung für die Objektplanung Gebäude und Ingenieurbauwerke. Damit bestimmt sich das Objekt, das einer Fachplanung Tragwerk zugrundeliegt, durch den Umgriff des Objekts Gebäude oder Ingenieurbauwerk einschließlich seines Baugrubenaushubs.

§ 49 Abs. 2 HOAI definiert das Tragwerk als „das statische Gesamtsystem der miteinander verbundenen, lastabtragenden Konstruktionen, die für die Standsicherheit von Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken maßgeblich sind“. Hieraus bestimmt sich auch die Abgrenzung zu Leistungen für weitere Konstruktionen an Gebäuden, Ingenieurbauwerken etc. (wie Fassaden, Technische Ausrüstung, nichttragende Wände etc.), die nicht als Grundleistung geschuldet sind. Hier ist in der Tragwerksplanung zu unterscheiden zwischen den anrechenbaren Kosten (55 bzw. 90 v.H. der KG 300 und 10 bzw. 15 v.H. der KG 400 nach DIN 276) und dem Inhalt der Grundleistung, die sich nur auf Teile der KG 300 und 400 bezieht.

Veränderungen des Leistungsumfangs, hervorgerufen durch

  • Änderung des Umfangs der beauftragten Leistungen,
  • dadurch Änderungen der anrechenbaren Kosten oder
  • Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten ändern,

sind in den verordneten Leistungen nicht erfasst. Sie sind gesondert in Textform zu vereinbaren und zu vergüten (§ 10 HOAI).

Besondere Leistungen sind gemäß § 51 Abs. 5 HOAI in Anlage 14, dort Nummer 14.1, aufgeführt. Die Aufzählung ist nicht abschließend (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HOAI). Das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Parteien in Textform treffen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI). Fehlt eine textliche Vereinbarung für Grundleistungen, gilt der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei Anwendung der Honorargrundlagen des § 6 HOAI ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI). Gleiches gilt, wenn bei einem Vertrag mit einem Verbraucher die über dem Basishonorarsatz liegende Honorarvereinbarung zwar in Textform geschlossen wird, aber der Verbraucherhinweis nicht rechtzeitig in Textform erfolgt (§ 7 Abs. 2 HOAI).

Besondere Leistungen können zu jedem Zeitpunkt vereinbart werden. Sie sind bei mündlicher Beauftragung nach §§ 631, 632 BGB honorierbar. Dennoch empfiehlt es sich,
den Nachweis der mündlichen Beauftragung durch wechselseitige Schreiben vor Beginn der Leistung zu erbringen. Besondere Leistungen können für Leistungsbilder und Leistungsphasen vereinbart werden, denen diese Leistungen nicht zugeordnet sind und soweit sie dort keine Grundleistung darstellen (§ 3 Abs. 2 Satz 3 HOAI). Die Bewertung der Besonderen Leistungen ist nicht verordnet. Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen ist stets zu beachten (§ 3 Abs. 3 HOAI).

Bewertungen der Grundleistungen
Die im Grünen Heft aufgeführten Besonderen Leistungen schließen auch Leistungen mit ein, die vor den Leistungsphasen der HOAI erbracht werden können. Diese Leistungen haben damit keinen festen Bezug zum Honorar der Grundleistungen der HOAI und können frei vereinbart werden (z. B. als Studie oder als Anteil des Honorars der Grundleistungen).

Alle im Heft genannten Bewertungen von Besonderen Leistungen sind unter der Voraussetzung vorgenommen, dass eventuelle Ersparnisse aus der gleichzeitigen Erbringung der Grundleistungen des Leistungsbilds berücksichtigt sind. Bei nur teilweiser Beauftragung aller Grundleistungen des Leistungsbilds sind die Bewertungen gegebenenfalls zu erhöhen. Aufgrund der Besonderen Leistungen sind keine Abzüge bei den Bewertungen der Grundleistungen der betroffenen und folgenden Leistungsphasen vorzunehmen.

Die Bewertungen beziehen sich stets auf das Honorar der gesamten Grundleistungen.
Soweit Leistungen im Katalog nicht bewertet sind, sind diese nach Aufwand zu vergüten. Dieser Aufwand wird üblicherweise durch Nachweis vom Erbringer der Leistung festgehalten. Die Erfahrung zeigt, dass es hier für die Vertragsparteien meist besser ist, diesen Aufwand vorab einzuschätzen und als Pauschale auf definierter Grundlage zu vereinbaren. Soweit der Zeitaufwand anhand der vereinbarten Stundensätze verrechnet wird, ist zu beachten, dass in den Stundensätzen alle Kosten berücksichtigt werden einschließlich der anteiligen allgemeinen Bürokosten und eines angemessenen Zuschlags für Wagnis und Gewinn. Die Herleitung von Stundensätzen ist in der Fachliteratur zu finden oder kann mittels der Struktur auf der Homepage des AHO (Stundensatzrechner) hergeleitet werden.

Besondere Leistungen vor Beginn der Leistungsphasen nach HOAI
Erstellen der Bedarfsplanung oder Mitwirken bei der Bedarfsplanung: Eine Bedarfsplanung (z. B. nach DIN 18205) soll vor Eintritt in die Planungsphase die Bedürfnisse, Ziele und einschränkenden Gegebenheiten des Bauherrn und der Beteiligten ermitteln. Sie ist originäre Aufgabe des Bauherrn und kann von ihm an einen geeigneten Planer delegiert werden. Das Ergebnis der Bedarfsplanung sollte in schriftlicher Form vor Beginn der Objekt- und Fachplanungen vorliegen.

Im Bereich der Tragwerksplanung sollten Aussagen über die Tragfähigkeit des Bodens, eine mögliche Bodenkontamination, die Höhe des Grundwasserspiegels, die Beeinflussung des Grundwasserstroms und die Zusammensetzung des Grundwassers und die Anforderungen an die tragenden und nichttragenden Baukonstruktionen vorliegen. Bei mitzuverarbeitender Bausubstanz sind Aussagen über die Entstehungsgeschichte, die bisherige Nutzung des Gebäudes, die Bauart, den Bauzustand, die Belange des Denkmalschutzes und die Verfügbarkeit statischer und konstruktiver Unterlagen erforderlich.

Sie sind nicht Gegenstand der Grundlagenermittlung des Objekt- oder Tragwerksplaners.

Wenn keine Bedarfsplanung für die Bearbeitung einer Planungsaufgabe übergeben wird, können diese Leistungen als Besondere Leistungen in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) erforderlich werden.

Vorliegen des Kostenrahmens: Das Ergebnis der Bedarfsplanung sollte einen Kostenrahmen nach DIN 276-1:2008-12 enthalten als „Grundlage für die Entscheidung über die Bedarfsplanung sowie für grundsätzliche Wirtschaftlichkeits- und Finanzierungsüberlegungen und zur Festlegung der Kostenvorgabe“. Die Honorierung hierfür ist gesondert zu vereinbaren.

Mitwirken bei der Sicherung des Kostenrahmens/Darstellen von Referenzprojekten zur Sicherung des Kostenrahmens: Anhand von vergleichbaren Referenzprojekten soll der Kostenrahmen nach DIN 276-1: 2008-12 Ziffer 3.4.1 abgesichert werden. Die Honorierung der Leistung ist gesondert zu vergüten.

Gegenstand der Grundleistungen als Abgrenzung zu Besonderen Leistungen: Besondere Leistungen werden durch die Abgrenzung zu den Grundleistungen deutlich. Daher wird in Teil C diese Abgrenzung ergänzend erläutert.

Teil C: Abgrenzung der Grundleistungen und Umfang der Tragwerksplanung nach Teil 1, § 2 und Teil 4, Abschnitt 1, § 49 der HOAI

Begriff des Tragwerks als Objekt
Nach HOAI ist in § 2 Abs. 1 der Begriff Objekt für das Tragwerk definiert und auf das Tragwerk anzuwenden. Auf das Objekt und die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlichen Grundleistungen (§ 3 Abs. 1 HOAI) bezieht sich das Honorar für Grundleistungen.

Ein Planungsauftrag kann ein oder mehrere Objekte umfassen. Besteht ein Auftrag aus mehreren Objekten, so sind die Honorare (…) für jedes Objekt getrennt zu berechnen (§ 11 Abs. 1 HOAI; vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 des § 11 HOAI). Das Honorar für Grundleistungen ermittelt sich aus den anrechenbaren Kosten dieses Objekts, der Honorarzone und den Honorartabellen (§ 6 HOAI).

Die Zuordnung von Objekten innerhalb eines Auftrags beschreibt der VII. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil vom 30.4.2004 anhand von Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwällen an einer Autobahn mit den Kriterien der Leistungsbereiche der HOAI und getrennten Funktionen, die diese Objekte erfüllen.

Zitate aus dem Urteil VII ZR 192/03:

  • Die getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsanlagen folgt (vielmehr) daraus, dass sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehören.
  • Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen ebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Ausrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarordnung sind.
  • Der enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingenieurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen. Auch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die sie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen all diese Bauwerke nach den eigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden.

Zur Verortung des Objekts Tragwerk im Objekt Gebäude, Ingenieurbauwerk und Traggerüst urteilt der VII. Zivilsenat des BGH am 24.1.2002 für die Fachplanung der Technischen Anlagen innerhalb eines Objekts Gebäude:

Zitate aus dem Urteil VII ZR 460/00:
(Hinweis: Für die Anwendung zur Fachplanung Tragwerksplanung sind die Begriffe „(haustechnische) Anlage“ durch „Tragwerk“ und die „Funktions- und Versorgungseinheiten“ durch „statisches Gesamtsystem“ zu ersetzen.)

  • Der in § 68 HOAI verwendete Begriff „Anlage“ (hier: Tragwerk) müsse vielmehr dem Begriff „Gebäude“ (hier: Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Traggerüst) folgen.
  • Daraus ergebe sich, dass auch der Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen dürfe, wenn er Anlagen (hier: Tragwerke) für real selbständige Gebäude (hier: Gebäude, Ingenieurbauwerke oder Traggerüste) mit verschiedenen Funktionen geplant habe.
  • Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin geplanten haustechnischen Anlagen (hier: Tragwerke) jeweils in sich geschlossene Funktions- und Versorgungseinheiten (hier: statische Gesamtsysteme) darstellten, komme es nicht an.
  • Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile (hier: miteinander verbundene, lastabtragende Konstruktionen) nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit (hier statisches Gesamtsystem) zusammengefasst sind.

Die Objektplanungen nach HOAI, Teil 3, für die Tragwerksplanungen verordnet sind, unterscheiden nach (…) Gebäuden, Ingenieurbauwerken und Traggerüsten bei Ingenieurbauwerken (§ 49 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 HOAI).

Für mehrere im Wesentlichen gleiche (…) Tragwerke (d.h. Objekte Tragwerk), die im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant oder errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, (…) sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 gestaffelt nach der Anzahl der Wiederholungen im Honorar zu mindern (§ 11 Abs. 3 HOAI).

Voraussetzung für die Minderung der Honorare nach § 11 Abs. 2, 3 oder 4 HOAI ist die gleichzeitige Erfüllung aller Bedingungen.

Herstellkosten des Tragwerks
Anrechenbare Kosten des Tragwerks für die Honorare der Grundleistungen sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen 55 Prozent der Baukonstruktionskosten und 10 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen (§ 50 Abs. 1 HOAI). Bei Ingenieurbauwerken sind 90 Prozent der Baukonstruktionskosten und 15 Prozent der Kosten der Technischen Anlagen anrechenbar (§ 50 Abs. 3 HOAI).

Beide Herleitungen sind feste, pauschalierte Ermittlungsregeln, unabhängig von der Ausbildung des Tragwerks in der Baukonstruktion, und umfassen jeweils einen festen Anteil der gesamten Kosten der Baukonstruktion bzw. der Technischen Ausrüstung in der Gliederung der DIN 276 (DIN 276-1: 2008-12; siehe § 4 Abs. 1 HOAI 2021).

Abweichend können die Vertragsparteien (…) bei Gebäuden mit einem hohen Anteil an Kosten der Gründung und der Tragkonstruktion schriftlich vereinbaren, dass die anrechenbaren Kosten abweichend von Absatz 1 nach Absatz 3 ermittelt werden (§ 50 Abs. 2 HOAI). Damit kann bedarfsweise auch bei Gebäuden die Berücksichtigung der Baukosten wie bei Ingenieurbauwerken vereinbart werden.

Bei Kostenermittlungen ist vom Kostenstand zum Zeitpunkt der Ermittlung auszugehen (DIN276-1: 2008-12, Ziffer 3.3.10). Dieser Kostenstand ist durch die Angabe des Zeitpunkts zu dokumentieren. Vorhersehbare Kostenrisiken sind nach ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu benennen (Ziffer 3.3.9). Dazu gehören auch Kostenveränderungen auf den Zeitpunkt der Fertigstellung, insbesondere bei längeren Realisierungszeiten (Ziffer 3.3.10).

Tragwerksplanerische Leistungen,die nicht Gegenstand des Tragwerks sind, z. B. Fassaden, nichttragende Wände oder Anlagen der Technischen Ausrüstung, benötigen eine eigene Honorargrundlage (§ 50 Abs. 5 HOAI).

Leistungsbild Tragwerksplanung
Die im Allgemeinen für die Planung eines Tragwerks erforderlichen Leistungen werden in der HOAI in Leistungsphasen als Grundleistungen beschrieben (§ 3 Abs. 1 HOAI). Bei verschiedenen technischen Lösungen verändert sich der Aufwand der Grundleistungen und deren Darstellung. Hier benennt § 51 Abs. 2 HOAI für den Holzbau mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad eine Minderung der Bewertung der LPH 5 mit 30 %, statt der üblichen Bewertung von 40 %. Diese Regelung beinhaltet im Umkehrschluss jedoch die Aussage, dass in allen anderen Fällen (Holzbau durchschnittlicher oder hoher Schwierigkeit oder Stahlbau allgemein) einheitlich die Vergütung der LPH 5 mit dem Regelfall von 40 % verordnet ist. In Fällen, die z. B. keine oder in reduziertem Umfang Schal- oder Bewehrungspläne beinhalten, stellt somit der Entfall von Schalplänen keine Leistungsreduzierung oder den Entfall einer Grundleistung dar. Vielmehr stellt bei Mischkonstruktionen die jeweils notwendige Grundleistung der technischen Lösungen die geschuldete gesamte Grundleistung dar.

Wird durch den Auftraggeber die Durchgängigkeit der digitalisierten Leistungen gewünscht, z. B. im Rahmen von BIM – Building Information Modelling, so sind die Vorgaben zur Leistungserbringung vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder von diesem vorbereitend oder begleitend erarbeiten zu lassen. Gleichfalls sind die zusätzlichen Aufwendungen, u. a. eines Datenraums zur Datenübergabe, um diese Daten anderen Beteiligten zur Verfügung zu stellen, und die Organisation dieses Datenraums, vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und nicht Bestandteil der Grundleistung Tragwerksplanung. Für weiterführende Erläuterungen wird auf das Grüne Heft Nr. 11 des AHO „Leistungen Building Information Modeling – Die BIM-Methode im Planungsprozess der HOAI“ verwiesen.

Die Planung eines Tragwerks ist nach den gleichen Objektbedingungen als Grundleistung geschuldet (HOAI, Anlage 14, Lph 2 c) „(…) Untersuchung der Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks unter gleichen Objektbedingungen (…)“). Unter diesen Objektbedingungen sind bei der Tragwerksplanung die Objektbedingungen an das Tragwerk zu verstehen, d. h., die Anforderung an das Tragwerk ist durch die Planung des Objekts Gebäude, Ingenieurbauwerk oder Traggerüst in den Vorgaben bestimmt.

Werden durch den Objektplaner Gebäude bzw. Ingenieurbauwerk als Grundleistung Objektplanung alternative Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen des Gebäudes bzw. Ingenieurbauwerks erarbeitet, so schuldet der Tragwerksplaner für die vom Objektplaner mit dem Auftraggeber abgestimmte Hauptlösung seine Grundleistungen „(…)einschließlich der Untersuchungen zu Lösungsmöglichkeiten des Tragwerks(…)“ für dieses Planungskonzept der Objektplanung Gebäude (siehe Anlage 10, LPH 2 c HOAI) und e) oder der Objektplanung Ingenieurbauwerke (siehe Anlage 12, LPH 2 e HOAI) die Leistungen der Tragwerksplanung (siehe Anlage 14, LPH 2 c HOAI). Für die Bewertung von Varianten des Objektplaners sind die Ergebnisse der Tragwerksplanung (Bewertung Machbarkeit, Kosten, Termine etc.) aus dem Planungskonzept Tragwerk als Besondere Leistung zuzuarbeiten.

Sind verschiedene Objektbedingungen der Tragwerksplanung zu bearbeiten, handelt es sich um eine Besondere Leistung (Anlage 14, Ziffer 14.1, LPH 2, Besondere Leistungen, dort 1. Anstrich HOAI).

Die Grundleistungen sind in einer üblichen Zeitdauer und in durchgängiger Bearbeitung zu erbringen. Bei Abweichungen hiervon war in der HOAI 2013 verordnet: Die (…) Festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen (…) überschritten werden (§ 7 Abs. 4 HOAI 2013). Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits bei der Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze bestimmend gewesen sind, außer Betracht (§ 7 Abs. 4 HOAI 2013). Solche Überschreitungen sind im Einzelfall, insbesondere bei langen Planungs- und Ausführungszeiten, unverändert zu bewerten und zu berücksichtigen (§ 2a Abs. 1 HOAI).

Bei langen Planungszeiten kann dies auch in Form eines erhöhten Aufwands aus Einarbeitung und Unterbrechung in der Leistungserbringung, analog zu § 8 Abs. 3 HOAI, erfolgen.

Leistungsphasen: Besondere Leistungen
Die Aufzählung der Besonderen Leistung in der HOAI und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend (§ 3 Abs. 2 HOAI). Das aktualisierte Heft dient seit seiner ersten Auflage wesentlich der Aufgabe, Besondere Leistungen zu benennen und Hilfestellung für deren Abgrenzung zu den Grundleistungen und deren Vergütung zu bieten.

In der HOAI benannte Beispiele Besonderer Leistungen (siehe Anlage 14, Ziffer 14.1) sind daher Leistungen in früheren als den verordneten Leistungsphasen („vorgezogene Berechnungen“ oder „vorgezogene Mengenermittlungen“), besondere Nachweise aus dem Grundstück (z. B. „Erdbebensicherung“, „Bergschadenssicherung“), besondere Nachweise, die nicht aus dem Tragwerk selbst erforderlich sind („konstruktiver Brandschutz“), besondere Nachweise anhand von speziellen Lasten („militärische Lastenklassen“), Nachweise für „nicht zum Tragwerk gehörenden Konstruktionen (z. B. „Fassaden“), erweiterter Planungsumfang aus dem üblichen Leistungsbild anderer Planungsbeteiligter oder ausführender Firmen („Rohbauzeichnungen“, „Anschlüsse im Stahl- und Holzbau“, „Werkstattzeichnungen im Stahl- und Holzbau“, „Beitrag zum Aufstellen des Leistungsverzeichnisses des Tragwerks“) sowie Mitwirken bei Besonderen Leistungen Dritter („Beitrag zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm des Objektplaners“) und in den LPH 7 bis 9 nicht verordnete Grundleistungen.

Wird eine verordnete Grundleistung aus einer späteren Leistungsphase vor ihrem verordneten Ablauf benötigt, bleibt die Leistung Grundleistung (Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Auflage 2009, Rn. 18). Der Aufwand kann sich wegen fehlenden Standes der übrigen Planung für diese Grundleistung erhöhen (z. B. Mengenermittlungen für die Ausschreibung ohne Stahllisten aus der Ausführungsplanung) oder in einer geringeren Differenzierung erbracht werden (z. B. kann eine Mitwirkung bei der Leistungsbeschreibung auf dem Stand Entwurfsplanung nur die Planungstiefe des Entwurfs aufweisen). Bei erneuter Erbringung der Grundleistung zu einem späteren Zeitpunkt im Planungsablauf ist diese jedoch erneut zu vergüten.

Die in diesem Heft benannten Besonderen Leistungen sind aus der oben beschriebenen Systematik abgeleitet und wiederholen zuerst die bereits in Anlage 14 der HOAI benannten Besonderen Leistungen Tragwerksplanung, um sie dann um weitere Beispiele zu erweitern. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen (§ 3 Abs. 2 HOAI). Die in diesem Heft benannten Besonderen Leistungen werden daher nicht in jeder Leistungsphase erneut benannt, sondern in der Leistungsphase, in der sie zuerst oder meist anfallen. Sie sind aber auch in anderen Leistungsphasen anwendbar.

Leistungsbild Bauen im Bestand
Das Leistungsbild zum Bauen im Bestand wird in der HOAI nicht verändert gegenüber dem Bauen eines Neubaus beschrieben, sondern es gibt nur ein Leistungsbild. Folglich sind die Leistungen "Grundleistungen" unverändert, die in der HOAI für Neubauten als Grundleistungen benannt sind. Für das Tragwerk des Bestands ist durch den Auftraggeber die Statik und die tragwerksplanerische Ausbildung des Bestands für eine neue planerische Bearbeitung zur Verfügung zu stellen. Unter Verwendung dieser Unterlagen ist der Bestand zu bearbeiten.

Liegen für den Bestand keine Bestandsunterlagen vor, so ist eine notwendige Bestandsaufnahme oder eine Rekonstruktion der fehlenden statischen Berechnung zum Bestand eine Besondere Leistung (vgl. Anlage 13, Lph 2, Besondere Leistungen: Erstellen von Leitungsbestandsplänen HOAI, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 HOAI). Danach zählt das Erstellen von Bestandsplänen nicht zu den Grundleistungen bei einer Beauftragung für einen Erweiterungsbau, einen Umbau oder eine Modernisierung eines Objekts. Die angeführte Besondere Leistung aus dem Leistungsbild des Teil 3 Ingenieurbauwerke ist nach § 3 Abs. 2 gleichartig auch auf das Leistungsbild Teil 4 Tragwerksplanung anzuwenden. Innerhalb des Leistungsbilds sind beim Bauen im Bestand manchmal Grundleistungen nicht erforderlich.

Ein offensichtliches Beispiel ist, dass für eine bestehende Massivkonstruktion im Bestand keine Bewehrungspläne mehr zu erstellen sind. Der Entfall dieser Leistung ist bei der Ermittlung der Vergütung nach Heft Nr. 1 des AHO (siehe dort Ziffer 4.1) bereits berücksichtigt, indem die anrechenbaren Kosten um einen Leistungsfaktor korrigiert werden. Daher ist zu beachten, dass bei dem verbleibenden Leistungsbild für das Bauen im Bestand, analog zum Neubau, nur Grundleistungen Gegenstand der Ermittlung der Grundvergütung nach HOAI und dem Heft Nr. 1 des AHO sind, die im Allgemeinen erforderlich sind, um einen Auftrag ordnungsgemäß zu erbringen (§ 3 Abs. 1 HOAI). Bei einem Tragwerk aus Bestand und Neubau sind für den Bestand Bewehrungspläne keine entfallende Grundleistung und für den Neubau Bewehrungspläne geschuldete Grundleistung, sofern es sich um einen Massivbau handelt, und werden über das Honorar der vollständigen LPH 5 vergütet.

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