Häufig null und nichtig

Überstunden müssen nach Menge und Bemessungszeitraum konkret vereinbart werden. Viele Arbeitsverträge punktuell unwirksam

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 3/2011
Recht

Das müssten eigentlich alle Chefs der Ingenieurbüros und alle ihre Angestellten wissen: Die berühmt-berüchtigte Pauschalklausel in vielen Arbeitsverträgen, nach der die vereinbarte Vergütung auch erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers abdeckt, sind null und nichtig, und zwar schon seit vielen Jahren. Die gängige Rechtsprechung verbietet eine Pauschalierung von Überstunden zwar nicht, sie macht es aber erforderlich, die Höchstzahl der Überstunden und deren Bemessungszeitraum konkret zu vereinbaren. Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt noch einmal eindeutig festgelegt. Was das für die Arbeitszeitmodelle in den Ingenieurbüros bedeuten kann, erläutert der folgende Beitrag.

----

2 Seiten

Exklusiv

Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.

  • Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
  • 0,79 € *

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit „Bauplaner News“, unserem 14-tägigen E-Mail-Service, der Bauingenieur:innen und Planer:innen über die neuesten Entwicklungen informiert.

Erhalten Sie aktuelle Nachrichten aus der Branche, Einblicke aus der Bauforschung und Neuigkeiten aus der Industrie direkt in Ihr E-Mail-Postfach.

Sie können dem Erhalt des Newsletters jederzeit über einen Abmeldelink widersprechen. 

Ihre E-Mail-Adresse wird ausschließlich zur Versendung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

Die Datenschutzerklärung des Newsletter-Dienstleisters CleverReach finden Sie hier.

Abonnieren Sie jetzt kostenlos den 14-tägigen Newsletter "Bauplaner News": 

 

Ähnliche Beiträge