Hilfe beim Streit ums Honorar

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG

Deutsches Ingenieurblatt 5/2019
Recht

Viele Tragwerksplaner und Vermessungsingenieure werden auch für private Bauherren tätig. Solche Bauherren sind „Verbraucher“, wenn sie den Hausbau für sich privat wünschen. Kommt es zu Streitigkeiten über die wVergütung, müssen Ingenieure den Verbraucher auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle verweisen. Dabei ist eine Schlichtung meist besser als ein Rechtsstreit vor Gericht.

Frage 1:
Ein Häuslebauer: „Ein Tragwerksplaner hat mir ein Angebot für eine Tragwerksplanung über rund 15.000 € gemacht. Nun liegt  mir seine Schlussrechnung über rund 20.000 € vor und der Planer meint, ich müsse das „nach HOAI“ bezahlen. Können Sie mir helfen?“

Frage 2:
Ein Vermessungsingenieur: „Ich liege im Streit mit einem privaten Bauherrn über  die Vergütung meiner Leistungen. Er fragt mich nach der für mich zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle. Muss ich ihm eine solche Stelle nennen und bin ich überhaupt zu einer Verbraucherschlichtung verpflichtet?“

Fragen 3, 4 und 5:
Ein Tragwerksplaner: „Ich habe von einem Rechtsanwalt den Auftrag für eine Tragwerksplanung bei dem Umbau eines Wohngebäudes erhalten und streite mich nun mit diesem über das Honorar. Er wirft mir vor, er könne auf meiner Website keinen Hinweis finden, inwieweit ich bereit wäre, den Streit bei einer Verbraucherschlichtungsstelle beizulegen. Muss ich einen solchen Hinweis auf meiner Website haben? Was kann passieren, wenn ich den Hinweis nicht gebe? Und ist ein Anwalt überhaupt ein Verbraucher?“

Fragen 6, 7 und 8:
Ein Bauphysiker: „Welchen Vorteil habe ich, wenn ich mich freiwillig zu einer Verbraucherschlichtung bereit erkläre,  und was kostet das für den Verbraucher und für mich? Und laufe ich dann nicht schneller in die Gefahr der Verjährung meiner Ansprüche?“ 

Gesetzlicher Rahmen  
§ 13 BGB regelt: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Vereinfacht und auf Planungsleistungen übertragen, ist derjenige ein Verbraucher, der sich privat eine Planungsleistung bestellt. Zudem hat der Gesetzgeber einige speziell verbraucherschützende Regelungen in den §§ 312 ff BGB aufgenommen. Der Gesetzgeber will nun auch dem Verbraucher die einfache Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung geben, sodass er das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG)“ Anfang 2017 vollständig in Kraft gesetzt hat. Als Gesetz ist es von allen Planern zu beachten, die mit Verbrauchern Verträge schließen. In § 36 VSBG ist eine allgemeine Informationspflicht so geregelt, dass jeder Planer, welcher mehr als zehn Mitarbeiter hat (es zählen auch Teilzeitkräfte dazu), eine  Website hat (also heute fast jeder Planer) oder Allgemeine Geschäftsbedinungen verwendet (z. B. die AVB üblicher Musterverträge) auf seiner Website und in den AGB darüber informieren, ob er freiwillig bereit oder sogar verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.   udem muss er auf eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen. In § 37 VSBG ist eine weitere spezielle Informationspflicht geregelt, die ohne Einschränkungen für alle Planer gilt. Demnach hat der Planer immer dann, wenn ein Streit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte, dem Verbraucher eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu nennen und ihn darüber zu informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren freiwillig bereit oder sogar verpflichtest ist.

Verbraucherschlichtungsstellen
Der Begriff „Verbraucherschlichtungsstelle“ ist nach § 2 Abs. 2 VSBG gesetzlich geschützt. So darf sich eine Verbraucherschlichtungsstelle nur als solche bezeichnen, wenn sie entweder eine nach § 24 VSBG vom Bundesamt für Justiz anerkannte, nach § 28 VSBG behördliche, oder nach § 29 VSBG universelle Verbraucherschlichtungsstelle ist. Die Verbraucherschlichtungsstelle der GHV1 ist die bisher erste und einzige nach § 24 VSBG anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für Architektenund Ingenieurleistungen. Sie hat Ihre Anerkennung seit Anfang 2019. Eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 28 VSBG für Ingenieurleistungen gibt es bisher nicht2. Die „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ 3 ist wiederum für alle da, soweit es nicht spezielle Verbraucherschlichtungsstellen gibt. Diese hätte also in der Vergangenheit benannt werden können. Heute verweist sie auf ihrer Website für Architekten- und Ingenieurleistungen auf die Verbraucherschlichtungsstelle VSSAI der GHV.

Zur Frage 1:
Ja, die Verbraucherschlichtungsstelle VSSAI der GHV kann helfen. Der Verbraucher stellt einen Antrag (auf der Website der GHV verfügbar), dieser wird geprüft und dem Tragwerksplaner zugleitet. Ist dieser mit einer Schlichtung einverstanden, kann die Schlichtung beginnen. Ob der Verbraucher dann tatsächlich mehr bezahlen muss, hängt vom konkreten Fall ab. In diesem Fall war tatsächlich nur ein vorläufiges Honorar auf Basis einer Kostenannahme vereinbart und die Abrechnung des Tragwerksplaners erfolgte vertragskonform auf Basis der höheren Kostenberechnung entsprechend § 6 Abs. 2 HOAI. Der Verbraucher hat die Erläuterungen dazu verstanden und auch akzeptiert.

Zur Frage 2:
Auf Nachfrage erläutert der Vermessungsingenieur, dass eine Einigung über  Gespräche nicht erreicht werden konnte. Dann muss der Vermessungsingenieur tatsächlich den Verbraucher entsprechend § 37 VSBG in Textform darauf hinweisen, ob er bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Auf Nachfrage hat der Vermessungsingenieur der GHV mitgeteilt, dass er Mitglied der Ingenieurkammer Baden-Württemberg ist. Demnach hat er sich der Berufsordnung der Kammer unterworfen, welche in 1.6 nur regelt, dass er auf eine gütliche Einigung von Streitigkeiten hinwirken soll. Er ist also laut seiner Berufsordnung nicht im Sinne des VSBG zur Schlichtung verpflichtet. Dass es allerdings gute Gründe für eine Verbraucherschlichtung gibt, zeigen Antworten auf die Fragen 6 bis 8.

Zur Frage 3, 4 und 5:
Auf Nachfrage gibt der Tragwerksplaner an, mehr als zehn Mitarbeiter zu haben. Nach § 36 VSBG muss er dann  tatsächlich eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle angeben. Diese gesetzlich geregelte Informationspflicht sollte er nicht auf die leichte Schulter nehmen, gerade gegenüber einem Anwalt. Denn bei Verstößen drohen kostspielige Abmahnungen von darauf spezialisierten Anwälten oder Verbraucherschutzverbände können kostenpflichtig Unterlassungsansprüche geltend machen. Ob ein Anwalt Verbraucher ist, hängt vom konkreten Fall ab. Auf Nachfrage hat der Tragwerksplaner erläutert, dass es um das Privatgebäude des Anwalts geht und nicht um seine Kanzlei. Dann ist auch der Anwalt ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

Zur Frage 6, 7 und 8:
Der Vorteil einer Schlichtung ist zunächst die Vermeidung eines aufwändigen und insbesondere durch den Zeitausfall für den Planer teuren Gerichtsver fahrens mit ungewissem Ausgang („vor Gericht und auf hoher See ...“). Neben den hohen Aufwendungen  ist der größere Nachteil eines Gerichtsverfahrens aber die meist mit einem solchen Verfahren einhergehende Zerstörung der Beziehung zu dem Kunden. Denn die Schriftsätze der Anwälte sind nicht darauf ausgerichtet, eine gute Beziehung zu erhalten, sondern den Prozess zu gewinnen. Hinzu kommt, dass bei einem Gerichtsverfahren, bei dem um Honorar gestritten wird, auch der Richter einen Honorarsachverständigen hinzuziehen muss. Dann kann und sollte der Planer gleich zu einer mit Honorarsachverständigen besetzten Verbraucherschlichtungsstelle, wie der Verbraucherschlichtungsstelle der GHV, gehen. Ein weiterer Vorteil ist das schnelle Ergebnis. Während man bei Gerichtsverfahren mit einer Dauer von Monaten oder Jahren rechnen muss, dauert ein Schlichtungsverfahren in der Regel nur wenige Wochen (nach § 20 VSBG auf maximal 12 Wochen beschränkt). Ein weiterer Vorteil ist, dass das Verfahren mit einer Schlichtungsempfehlu g endet, der man folgen kann, aber nicht muss. Der Weg vor Gericht bleibt also immer noch offen. Mit der Empfehlung erhalten zudem beide Beteiligten eine sachverständige neutrale Bewertung und können damit leichter ihre Chancen vor Gericht einschätzen. Nach Erfahrung der GHV folgen bisher nur wenige Personen  hren Schlichtungsempfehlungen nicht. Zudem zeigt die freiwillige Bereitschaft zu einer Schlichtung auch den hohen Einigungswillen des Planers und unterstreicht seine Professionalität. Die Kosten einer Verbraucherschlichtung sind in der zugehörigen Kostenordnung festgelegt, vom Streitwert abhängig und liegen z. B. bei 900 € bei Streitwerten zwischen 10.000 € und 50.000 €. Lt. § 23 VSBG dürfen dem Verbraucher keine Kosten entstehen (außer bei missbräuchlicher Antragstellung). Die Kosten sind also vollständig vom Planer zu tragen. Nach § 204 Abs. 1 BGB führt ein Antrag bei einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle zur Hemmung der Verjährung. Der Planer muss also nicht befürchten, dass ihn durch die Durchführung einer Verbraucherschlichtung die Termine zur Verjährung früher einholen.

Fazit
Mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen,  welches dem Verbraucher ermöglicht, nicht gleich vor Gericht gehen zu müssen, sondern eine Schlichtungsstelle anrufen zu können. Planer sind nach § 36 VSBG verpflichtet, auf ihrer Website eine Verbraucherschlichtungsstelle z. B. in ihrem Impressum oder in Ihren AGB anzugeben, wenn sie mehr als zehn Mitarbeiter haben. Alle Planer müssen in allen Fällen, in denen ein Streit mit einem Verbraucher nicht gelöst werden kann, nach § 37 VSBG dem Verbraucher unaufgefordert eine zuständige Verbraucherschlichtungsstelle benennen und zudem mitteilen, ob sie freiwillig bereit oder sogar verpflichtet sind, an einer Schlichtung teilzunehmen. Ob eine Verpflichtung besteht, könnte sich z. B. aus der Berufsordnung der Kammer ergeben, der der Planer angehört. Eine Schlichtung ist grundsätzlich besser als der Weg vor Gericht. Auf der Website eines Planers könnte also zum Beispiel stehen:
Für Verbraucher 
Wir nehmen freiwillig an einem Streitbeilegungsverfahren teil. Die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Name: Verbraucherschlichtungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen (VSSAI) bei der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Anschrift: Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim, Website: www.ghv-guetestelle.de

Lässt sich eine Streitigkeit nicht lösen, muss  er Planer dem Verbraucher in jedem Fall beispielsweise wie folgt schreiben:
Für Verbraucherstreitigkeiten mit uns, dem Ingenieurbüro (...), ist die Verbraucherstreitbeilegungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen (VSSAI) bei der GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V., Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim, www.ghv-guetestelle.de, zuständig.

Entscheidet er sich zudem freiwillig zur Teilnahme, schreibt er zusätzlich:
Wir, Ingenieurbüro (...), sind freiwillig bereit, an dem Streitbeilegungsverfahren bei derVerbraucherstreitschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die GHV hält seit dem 01.01.2019 eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen (VSSAI) nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) vor, auf dieIngenieure verweisen können.

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