Die baurechtlichen Anforderungen wie „feuerhemmend, selbstschließend und dichtschließend“ bleiben bestehen, jedoch ändern sich die bisherigen Klassifizierungen. So wird z. B. für die baurechtliche Anforderung „feuerhemmend, selbstschließend und dichtschließend“ aus „T30“ (nach DIN 4102-5) ab dem 1.11.2019 „EI2 30 C2 Sa“ (nach DIN EN 16034) und für die baurechtliche Anforderung „feuerbeständig, selbstschließend und rauchdicht“ aus „T90-RS“ (nach DIN 4102-5) ab dem 1.11.2019 „EI2 90 C2 S200“ (nach DIN EN 16034). Zudem dürfen Tore mit den bisherigen Klassifizierungen T30, T90 oder T120 Tore nach dem 1.11.2019 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Daneben wird die dichtschließende Eigenschaft nun bei Produkten nach DIN EN 16034 zu der klassifizierten Eigenschaft „Sa“ und muss vom Hersteller durch Kaltrauchprüfungen nachgewiesen werden. Sie wird in der Regel mit zusätzlichen Dichtungen realisiert, die zu einer Verbesserung der rauchschutztechnischen Eigenschaft bei dichtschließenden Feuerschutzabschlüssen führt.
Des Weiteren steigen bei Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach DIN EN 16034, die eine zusätzliche bauaufsichtliche Anforderung „rauchdicht“ erfüllen müssen, die rauchschutztechnischen Anforderungen an die Abschlüsse.
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DIN EN 16034 löst DIN 4102-5 vollständig ab
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