Die Auffassung, ein Tragwerksplaner könne und dürfe seinen Beitrag zur Planung eines Bauwerkes ohne Kenntnisse über den Baugrund durchführen, indem er über die Baugrundverhältnisse (in der Regel unbegründete) Annahmen trifft, ist verbreitet. Auf die notwendige Verifizierung der Annahmen ist zwar hinzuweisen, diese Aufgabe wird aber niemandem konkret übertragen. Haftungsrechtlich ist der Tragwerksplaner „aus dem Schneider“, wenn er so verfährt, sofern er keine begründeten Zweifel an seinen Annahmen hat, a-priori-Zweifel musste er nach bisheriger Rechtsprechung aber nicht haben [1]. Diese Praxis entspricht seit dem Inkrafttreten der DIN 1054:2005-01 nicht mehr den Regeln der Technik in Gestalt der bauordnungsrechtlich eingeführten Vorschriften und ist darum auch im Hinblick auf den Versicherungsschutz riskant. Deshalb wird hier die neue Vorschriftensituation dargestellt und die Frage diskutiert, ob sich daraus Änderungen der Rechtsprechung und der Haftungsbereitschaft der Versicherer ergeben.
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