In den Geschäftsstellen der Kammern melden sich regelmäßig Mitglieder und berichten davon, dass sie als Bauvorlageberechtigte von Personen angesprochen werden, die selbst nicht bauvorlageberechtigt sind. Diese haben selbst Bauvorlagen erstellt und schlagen vor, das Mitglied solle diese doch „gegen ein gewisses Entgelt“ unterzeinen bzw. mit seinem Stempel versehen, da ihnen selbst die Bauvorlageberechtigung fehle. Dabei wird teilweise angeboten, man könne ja eine straf- und haftungsrechtliche Freistellung vereinbaren. Derartige Praxis möchten wir zum Anlass nehmen, über die geltende Rechtslage aufzuklären: Die Bauvorlageberechtigung als personengebundene Qualifikation berechtigt dazu, Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige sowie genehmigungsfreigestellte Vorhaben verantwortlich zu unterzeichnen.
Ergänzend zur bauordnungsrechtlichen Regelung gilt hierzu die Berufspflicht, dass nur solche Entwürfe unterzeichnet werden dürfen, die selbst oder unter eigener Leitung erstellt wurden. „Unter Leitung“ steht hierbei dem Wortlaut nach in direktem Zusammenhang mit der Erstellung durch den Berechtigten selbst und ist in diesem Zusammenhang zu verstehen: Der berechtigte Listeneingetragene muss den ausführenden direkt anweisen können und mit dem Vorhaben ähnlich gut vertraut sein. Bildlich gesprochen schaut er dem Angeleiteten über die Schulter und delegiert einzelne Arbeitsschritte in Kenntnis des Zusammenhangs. Keinesfalls ist hiermit eine Ausführung fernab des Berechtigten gemeint, der die Ausarbeitung schlussendlich in Unkenntnis vom konkreten Inhalt schlicht unterschreibt.
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