Zum einen führt er von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes bis ins Freie. Zum anderen sind nur die in § 33 MBO [1] geforderten notwendigen Flure, notwendigen Treppen, notwendigen Treppenräume, Ausgänge und Rettungsfenster, die dem Zugang zu Nutzungseinheiten dienen, Rettungswege im Sinne des Baurechts, die gegebenenfalls brandschutztechnische Anforderungen zu erfüllen haben.
An den Rettungsweg innerhalb der Nutzungseinheiten von Standardbauten werden keine besonderen baurechtlichen Anforderungen gestellt. Diese sind jedoch für geregelte Sonderbauten üblich.
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