Vorab: Der Gesetzgeber hat für alle Planungsverträge, die ab dem 01.01.2018 abgeschlossen worden sind, mit § 650p Abs. 2 BGB eine zentrale Leistungspflicht der Planenden geregelt und gleichzeitig den Auftraggebenden ein mit dieser Leistung zusammenhängendes Sonderkündigungsrecht in § 650r BGB neu gegeben. Beide Paragrafen sind trotz der mittlerweile fast 5 Jahre Gültigkeit immer noch weitgehend unbekannt. Da es jedoch eine gesetzliche Regelung ist, die auch ohne vertragliche Vereinbarung gilt, sollten beide Parteien sie gut kennen und beachten.
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