Die Ingenieur- oder Architektenvollmacht wird als originäre, dem Wesen des Ingenieur- oder Architektenvertrags innewohnende Vollmacht angesehen, ohne die Architekten und Ingenieure zumindest in der Bauausführung die Interessen ihrer Bauherrenschaft nicht richtig wahrnehmen können. Wie weit diese Vollmacht gegenüber den am Bau tätigen Werkunternehmern reicht, lässt sich generell nicht festlegen.
Was die zusätzliche Beauftragung angeht, ist ausgehend von einer älteren Rechtsprechung auch in der Literatur regelmäßig die Rede davon, dass die rechtsgeschäftliche Vollmacht „in gewissem Umfang“ berechtige, die Bauherrenschaft zu vertreten und kleinere Zusatzaufträge zu erteilen.
Umfang: 2 Seiten
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