Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass die Bauherrschaft ihre Verantwortung gänzlich an die Bauausführenden abgeben kann. Wurde im Vorfeld oder im Zuge einer Objektrealisierung der Auftraggeber umfassend über Risiken aufgeklärt, übernimmt dieser auch ein unternehmerisches Risiko für das Bauvorhaben.
Es ist ein eher akademisch zu betrachtender Streit, ob realisierte Baufehler, die auf die Planung, Ausschreibung und Vergabe bestimmter Bausysteme zurückzuführen sind, in den beauftragten Leistungen Entwurf, LPh 3, Ausführungsplanung, LPh 5, Vorbereitung der Vergabe, LPh 6 oder Mitwirkung bei der Vergabe, LPh 7, ihre Ursache haben.
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