Eine Mangelbeseitigung stellt keinen neuen eigenständigen Planungsauftrag dar, sondern konkretisiert nur die Schadenersatzleistung des Planers, der wegen mangelhafter Erfüllung seines Auftrages für diesen Schaden zuständig ist. Schlägt die Sanierung fehl, besteht seine Schadenersatzpflicht also weiter. Das gilt sogar dann, wenn zwischen dem ursprünglichen Planer und dem Sanierungsplaner ein Vertrag geschlossen wird. Diese Feststellung hat kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit einem Urteil getroffen, das im folgenden Beitrag näher erläutert wird.
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