Wann die DIN-Norm (nicht) gut genug ist

Wer kennt die allgemein anerkannten Regeln der Technik?

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 12/2023
Recht
Planerinnen und Planer schulden ein mangelfreies (Planungs-)Werk. Wann aber ist das Werk mangelfrei? In Planungsverträgen sind meist keine Vereinbarungen enthalten, welche Standards gelten sollen. Dann liegt die Antwort darin, was Auftraggebende erwarten durften, und das sind „übliche Komfort- und Qualitätsansprüche“, mithin die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst. Diese können sich aus DIN-Normen oder anderen technischen Regelwerken ergeben, müssen es aber nicht. Gerade beim Schallschutz bleiben die Mindeststandards der Normen hinter dem üblichen Komfortanspruch zurück. Ein solcher Mindeststandard ist dann aber im konkreten Fall mangelhaft.

Frage 1: Eine Planerin: Ich bin für ein Mehrfamilienhaus aus den 50er-Jahren mit Planungsleistungen für die Modernisierung beauftragt, die auch die Verlegung neuer Parkettböden umfassen. Primäres Ziel war es, mit möglichst geringen Kosten eine Modernisierung zu erreichen. Deshalb habe ich einen Bodenaufbau gewählt, der dem bestehenden Trittschallschutz entspricht. Im Zug der Ausführungsplanung kommt nun der Auftraggeber und will die Planung entsprechend aktuellem Schallschutzstandard geändert haben. Ich habe ihm ein Angebot gemacht. Er will dafür aber keine Vergütung zahlen. Habe ich ein Recht auf Mehrvergütung? 

Frage 2: Eine Auftraggeberin: Mein Architekt hat unser Haus mit einem Keller ohne Schutz gegen drückendes Wasser geplant. Wir sind kurz vor dem Einzug und haben bisher keine Feuchtigkeit im Keller. Das Nachbarhaus wurde nun auch begonnen und der Nachbar hat sich eine weiße Wanne errichten lassen. Auf Nachfrage teilt er mir mit, dass sein Architekt einen Grundwasserspiegel bei 1,5 m unter Gelände angenommen habe, also oberhalb der Kellersohle. Dieser Architekt habe bei den zuständigen Behörden die Grundwasserstände angefragt und dieser Grundwasserstand sei vor 20 Jahren aufgetreten und es sei nicht auszuschließen, dass dieser wieder auftrete. Jetzt bin ich verunsichert. Muss ich warten, bis sich Schäden zeigen, um den Planer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen zu können?
 

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