Weitere potenzielle Störquellen können aber auch mit dem Gebäude verbundene Maschinen und Geräte der Gebäudetechnik, sogenannte gebäudetechnische Anlagen (GTA), sein. Aufgrund dessen definiert DIN 4109-1, neben den zuvor genannten Anforderungen, den maximal zulässigen Luftschallpegel in fremden schutzbedürftigen Räumen, der von gebäudetechnischen Anlagen nicht übertroffen werden darf. Typische gebäudetechnische Anlagen sind beispielsweise Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge oder sanitärtechnische Ausstattungsgegenstände.
Der Schallschutznachweis gebäudetechnischer Anlagen stellt Planer und Ausführende regelmäßig vor Probleme, da derzeit flexible Verfahren zum rechnerischen Nachweis in DIN 4109-2 sowie im Bauteilkatalog DIN 4109-36 nicht möglich sind. So gibt DIN 4109-2 in der aktuell gültigen Fassung nur den Hinweis, dass beim Erscheinen der Norm, im Jahr 2018, keine normungsfähigen Rechenverfahren vorlagen, aber mit DIN EN 12354-5 eine Grundlage für zukünftige Berechnungsverfahren der DIN 4109 geschaffen ist.
Weitere Regelwerke (z. B. DIN 4109-5, VDI 4100, DEGA-Empfehlung 103), die zur Planung eines erhöhten Schallschutzes zur Verfügung stehen, sind bezüglich der Anforderungsbereiche (Luftschalldämmung, Trittschallpegel und GTA) analog aufgebaut und enthalten ebenfalls keine geeigneten Planungs- und Nachweismöglichkeiten für Anlagen und Geräte der Gebäudetechnik. Es sei an dieser Stelle allerdings erwähnt, dass die etwas nachgelagert veröffentlichte DIN 4109-5 aus dem Jahr 2020 bereits alternative Prognoseverfahren zulässt. Da die Luftschallpegel innerhalb schutzbedürftiger Räume sowohl von den schalltechnischen Eigenschaften der gebäudetechnischen Anlage als auch im starken Maße vom Gebäude selbst abhängig sind, muss die Anlage immer in Kombination mit dem Gebäude (Bauweise, Bauteilaufbau, Grundriss, etc.) bewertet werden.
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