Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten von größeren Verkehrsanlagen ist nicht einfach. Schwierig ist bei der richtigen Anwendung der Regelungen des § 46 Abs. 1 bis 5 HOAI insbesondere, dass sich nach § 46 Abs. 4 und 5 HOAI für die Leistungsphasen 1 bis 7, 9 und 8 andere anrechenbare Kosten ergeben.
Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten von größeren Verkehrsanlagen können die mitzuverarbeitende Bausubstanz, das Herrichten des Grundstücks, die Technische Ausrüstung, ein hoher Anteil von Erdarbeiten, zu integrierende Ingenieurbauwerke und die Mehrstreifigkeit zu berücksichtigen sein.
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