Nach BGB können die Planenden in einzelnen Fällen jedoch Behinderung anmelden, wenn es länger dauert, oder aus dem Vertrag aussteigen, wenn das Festhalten am Vertrag unzumutbar wird. Ändern sich Grundsätze, gibt das BGB auch eine Lösung über die „Störung der Geschäftsgrundlage“. Die Hürden sind aber in allen Fällen hoch, wie die nachfolgenden Fragen und Antworten zeigen.
Vorab
Soweit keine anderen oder zulässig abweichenden Regelungen getroffen wurden, werden der Inhalt des Vertrages und die bestehenden Pflichten durch Regelungen des Werkvertragsrechts im BGB bestimmt. Die HOAI regelt, wie die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen zu vergüten sind. In der Praxis werden die Leistungen meist mit Bezug auf die Grundleistungen der HOAI vereinbart. Dann sind die Grundleistungen auch so geschuldet, wie in der HOAI beschrieben. Weder das BGB noch die HOAI bestimmen, wie lange eine vereinbarte Leistung dauert. Sind im Vertrag keine konkreten Termine vereinbart, so liegt es bei den Planenden, wie schnell und mit welchem Aufwand sie leisten. Umgekehrt liegt es auch in ihrem Risiko, wenn eine Leistung länger dauert und mehr Aufwand erzeugt als erwartet. Ein Honorar „nach HOAI“ ist ohne andere Vereinbarung aufwandsneutral. Das gilt so auch für die Bau- und Objektüberwachung.
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