Die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, sind mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am 18. März 2016 veröffentlichten Beschluss entschieden.
Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit steht Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Festlegungen zur Akkreditierung von Studiengängen darf der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen.
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