Das Bundeskabinett hat am 23. Oktober 2019 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag, das Klimaschutzprogramm 2030 und die Beschlüsse des Wohngipfels 2018 um. Das Gebäudeenergiegesetz soll ein neues, einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden sein.
Zentrales Anliegen der Novelle ist die Entbürokratisierung und Vereinfachung. Die heute noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien sollen zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Ziel ist, die Anwendung und den Vollzug künftig zu erleichtern. Eine Bürokratieentlastung für Bauherren und Planer ist mit der Einführung eines alternativen, gleichwertigen Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude angekündigt. Mit einem „Modellgebäudeverfahren“ können die Anforderungen nachgewiesen werden, ohne dass Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.
Kurz gefasst hier einige Informationen zum neuen Gebäudeenergiegesetz:
Es setzt die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden um und integriert die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht. Das aktuelle Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht weiter verschärft.
- Energetische Anforderungen an Gebäude, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich machbar sind, leisten auch heute schon einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der europäischen und nationalen Klimaschutz- und CO2-Minderungsziele im Gebäudesektor.
- So liegt der Endenergiebedarf eines Neubaus nach GEG bei 45 bis 60 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche. Das sind 65 bis 73 Prozent weniger als der mittlere Endenergieverbrauch im Gebäudebestand, der bei 167 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche iegt.
- Das gültige Anforderungsniveau ist das EUrechtlich geforderte kostenoptimale Niveau. Verschärfungen wären nicht wirtschaftlich.
Das Gebäudeenergiegesetz ist ein Schritt zur Umsetzung der Eckpunkte des Klimaschutzprogramms 2030. Dazu wird
- die Überprüfung der energetischen Anforderungen für Neubau und Bestand im Jahr 2023 festgelegt,
- eine Regelung zum Einbau von Ölheizungen ab dem Jahr 2026 vorgelegt und
- im Fall des Verkaufs oder einer größeren Renovierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses die Beratung des Käufers bzw. des Eigentümers verankert.
Dazu gehören auch neue Regelungen in Bezug auf Heizungen:
- Wenn in einem Bestandsgebäude ein Öl- Heizkessel ausgetauscht werden muss, kannab 2026 nur dann ein neuer Öl-Heizkessel eingebaut werden, wenn in dem Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien gedeckt wird.
- Für den Neubau schreibt bereits heute das EEWärmeG und künftig das GEG die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung des Wärme- und Kältebedarfs vor.
- Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Ausnahme vor, wenn Erdgas und Fernwärme nicht zur Verfügung stehen und anteilige EENutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt.
- Die bereits bisher in der Energieeinsparverordnung enthaltene Austauschpflicht für Ölund Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, wurde in das GEG integriert.
Das Gebäudeenergiegesetz schafft neue Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards.
- Durch eine bessere Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erhalten Bauherren die Möglichkeit, die energetischen Anforderungen an Neubauten mit wirtschaftlichen und nachhaltigen Lösungen zu erfüllen.
- Mit den Neuregelungen gehen keine Abstriche beim baulichen Wärmeschutz einher. Künftig sollen die Bürger bei energetisch besonders hochwertigen Neubau- und Sanierungsvorhaben unterstützt werden:
- In Zukunft soll die energetische Gebäudesanierung steuerlich gefördert werden.
- Zusätzlich gibt es Investitionszuschüsse über die etablierten Programme wie das CO2- Gebäudesanierungsprogramm, das Marktanreizprogramm für Wärme aus erneuerbaren Energien und das Heizungsoptimierungsprogramm.
In diesen Programmen sieht das vom Kabinett beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 außerdem vor, Investitions- und Tilgungszuschüsse für Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen auf Effizienzhaus- Niveau um zehn Prozentpunkte anzuheben.
Weitere Informationen
Mehr Informationen zum GEG lesen Sie auf www.bmwi.de
Das neue GEG im Überblick, inklusive Stellungnahmen auf dem unabhängigen Expertenportal energie-experten.org