Europäisches Parlament stimmt für EU-Lieferkettenrichtlinie (Sorgfaltspflicht von Unternehmen)

Bei Fehlverhalten drohen Geldstrafen und Entschädigung der Betroffenen

Politik
Das Europäische Parlament hat am 24. April 2024 mit 374 Ja-Stimmen bei 235 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen den Kompromisstext der belgischen Ratspräsidentschaft zur EU-Lieferkettenrichtlinie angenommen. Die neuen Regeln verpflichten die betroffenen Unternehmen sowie ihre Geschäftspartner – darunter Zulieferer und Partner in den Bereichen Herstellung und Vertrieb –, negativen Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt vorzubeugen, sie abzumildern oder zu beheben.

Das betrifft unter anderem Sklaverei, Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitskräften, Artenschwund, Umweltverschmutzung und die Zerstörung von Naturerbe.

Bei eigenem Fehlverhalten müssen betroffene Unternehmen für Schäden zivilrechtlich haften, bei Verstößen drohen zudem Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Netto-Umsatzes.

Sobald der EU-Ministerrat formal zugestimmt hat, kann der Text im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden und 20 Tage später in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre (bis Sommer 2026) Zeit, um die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen. Die Regeln werden stufenweise bis zum Jahr 2029 eingeführt:

  • Ab 2027: für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Mrd. € Umsatz
  • Ab 2028: für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Mio. € Umsatz
  • Ab 2029: für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und über 450 Mio. € Umsatz

Risikobasierter Ansatz und Übergangspläne

Die Vorschriften gelten sowohl für EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 450 Mio. EUR als auch für Franchiseunternehmen mit einem weltweiten Umsatz von über 80 Mio. EUR, die mindestens 22,5 Mio. EUR durch Lizenzgebühren erwirtschaften. Auch gelten sie für Unternehmen, Muttergesellschaften und Franchiseunternehmen aus Drittstaaten, die in der EU dieselben Umsatzschwellen erreichen. Die betroffenen Unternehmen sind künftig verpflichtet, die Sorgfaltspflicht in ihrer Unternehmenspolitik zu berücksichtigen. Sie müssen etwa entsprechende Investitionen tätigen, vertragliche Zusicherungen ihrer Partner einholen oder ihren Geschäftsplan verbessern. Auch müssen sie wenn nötig kleine und mittlere Unternehmen, mit denen sie Geschäfte machen, unterstützen, damit diese den neuen Verpflichtungen nachkommen können. Darüber hinaus sind die Unternehmen verpflichtet, einen Übergangsplan auszuarbeiten, damit ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris, die Erderwärmung auf 1,5 °C zu begrenzen, vereinbar ist.

Geldstrafen und Entschädigung der Betroffenen

Die Mitgliedstaaten müssen entsprechende Online-Portale einrichten, die die Leitlinien der Kommission enthalten und den Unternehmen ausführliche Informationen über die Sorgfaltspflicht bieten. Außerdem müssen sie eine Aufsichtsbehörde schaffen oder benennen, die Untersuchungen durchführt und Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, Strafen auferlegt. Solche Strafen können zum Beispiel namentliche Anprangerung oder Geldstrafen in Höhe von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens sein. Um Zusammenarbeit zu fördern und den Austausch bewährter Verfahren zu ermöglichen, wird die Kommission ein europäisches Netz der Aufsichtsbehörden einrichten. Die Unternehmen haften für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten entstehen, und müssen die Betroffenen vollständig entschädigen.

Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit: 
Entschließung  |   Konsolidierter Text

FAQ über die OECD-Leitsätze zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht

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