Ein Beispiel:
In einem Fall, der bis zum Bundesgerichtshof ging, beauftragte der Bauherr ein Ingenieurbüro mit der geologischen Beratung und Betreuung seines Neubauvorhabens. Vertraglich wurden zwei geotechnische Stellungnahmen sowie eine Rammsondierung einschließlich Kurzbericht vereinbart. Hierbei handelt es sich – wie in der Regel üblich – um einen Werkvertrag, sodass auch der Eintritt des werkvertraglich vereinbarten Erfolgs geschuldet war: Eine für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die gegebenen Bodenverhältnisse geeignete Gründungsempfehlung.
Dieser werkvertragliche Erfolg ist nicht eingetreten, die vorgeschlagene Gründungsvariante mittels Rüttelortbetonsäulen war für die vorliegenden Bodenverhältnisse nicht geeignet. Es kam zu massiven Verformungen der eingebrachten Säulen. Der Gerichtssachverständige führte diese auf das wassergesättigte Sand-Schluff-Gemisch des streitgegenständlichen Untergrunds – einhergehend mit dem durch das Einrütteln entstehenden Porenwasserüberdruck – zurück. Das Ingenieurbüro habe zu wenige und nicht ausreichend tiefe direkte Aufschlüsse vorgenommen und diese darüber hinaus auch noch unzureichend und falsch interpretiert.
Die Konsequenz:
Das Ingenieurbüro haftete allein auf Schadensersatz. Denn weder für den bauleitenden Architekten noch für das ausführende Unternehmen waren die Versäumnisse des Ingenieurbüros erkennbar. Selbstredend gilt gleiches auch für den Bauherrn, der sich auf die Empfehlungen des Ingenieurbüros verlassen durfte (vgl. OLG München, 27.01.2021 - 27 U 4417/19; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, 26.01.2022 - VII ZR 197/21).
Es zeigt sich, dass eine ausführliche Aufklärung der tatsächlichen Bodenverhältnisse unabdingbar ist. Sollten nach den ersten Untersuchungen Unklarheiten verbleiben, muss auf weitere Untersuchungen hingewirkt und der Bauherr auf etwaige Risiken der bei den gegebenen Bodenverhältnissen vorgeschlagenen Gründung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
Im vorliegenden Fall hat das Ingenieurbüro diese Pflichten zwar unzureichend und damit schlecht erfüllt, dadurch aber seinen Versicherungsschutz nicht gefährdet. Anders sieht das aus, wenn beispielsweise gar keine Aufklärung der Bodenverhältnisse erfolgt.
Sämtliche bekannte Berufshaftpflichtversicherer schließen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten verursacht, vom Versicherungsschutz aus. Hierbei handelt es sich um einen Ausschlussgrund, die die Deckung vollständig entfallen lässt.
Es handelt sich dabei um wissentliche Verstöße gegen Elementarwissen, also Wissen, das bei jedem Planer vorausgesetzt werden darf.
Beispielhaft sei hier der Fall genannt, dass das verantwortliche Ingenieurbüro eine reine Sichtprüfung der Baugrube vornimmt und anhand dessen seine Feststellungen trifft. Hierdurch können weder die Bodenverhältnisse korrekt erkannt und wiedergegeben werden, noch ein Gründungsvorschlag unterbreitet werden oder die Wassereinwirkungsklassen hinreichend bestimmt werden. All das sind aber wesentliche Bestandteile eines Baugrundgutachtens. Wer hierauf verzichtet, begibt sich nicht nur sehenden Auges in die Haftung, sondern kann am Ende auch ohne den Deckungsschutz seiner Berufshaftpflichtversicherung dastehen.
Sollte der Bauherr auf die Einholung eines Baugrundgutachtens verzichten wollen, darf der Planer diesen Wunsch nicht einfach so hinnehmen. Vielmehr ist in solchen Fällen zwingend eine anwaltliche Beratung notwendig, um eine rechtssichere Verzichtserklärung auszugestalten und eine Haftung des Planers zu vermeiden.
Mehr als nur Versicherung
Die AIA AG ist seit über 45 Jahren ein unabhängiger, berufsständischer Versicherungsmakler und spezialisiert auf Risiken und aktuelle Herausforderungen von Architekten und Ingenieuren. Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen Ihnen als Makler zur Seite, um den für Sie optimalen Versicherungsschutz zu finden. Neben unseren Versicherungslösungen stellen wir auch zahlreiche Dienstleistungen rund um Ihre Tätigkeiten zur Verfügung: Bodengutachten, Musterverträge, Vertragsprüfungen und vieles mehr.
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