Am 3. März 2023 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften beschlossen. Angesichts der vielen Infrastrukturvorhaben, von Windparks über Zugstrecken bis hin zu großen Industrieanlagen, sollen mit dieser Novellierung die Verfahren beschleunigt und die Planungssicherheit erhöht werden.
Neues Gesetz mit zwei wesentlichen Bereichen
Durch Änderungen des Raumordnungsgesetzes sollen einerseits die Aufstellung von Raumordnungsplänen sowie die Raumverträglichkeitsprüfung modernisiert, vereinfacht und beschleunigt werden. Dazu zählen, dass die Digitalisierung vorangetrieben sowie Redundanzen und Doppelprüfungen abgeschafft werden.
Zum anderen wurden im Zuge des parlamentarischen Verfahrens Durchführungsvorschriften zur europäischen Notfall-Verordnung hinzugefügt, für deren Umsetzung das Bundeswirtschaftsministerium zuständig ist. Diese Verordnung schafft Spielräume im Bereich der erneuerbaren Energien hinsichtlich der Umweltprüfungen bei Genehmigungsverfahren. Die Durchführungsvorschriften betreffen Änderungen im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, im Energiewirtschaftsgesetz, im Windenergieflächenbedarfsgesetz und im Wind-auf-See-Gesetz. Damit wird der Ausbau der Windenergie an Land und auf See sowie der Energienetze weiter beschleunigt.
Schwerpunkte der Novellierung sind u.a.:
- Planungsprozesse modernisieren: Das Beteiligungsverfahren bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen wird weiter digitalisiert.
- Reduzierung des Verwaltungsaufwandes: Bei der Erstellung von Landes- und Regionalplänen wird die mehrfache Beteiligung der Öffentlichkeit reduziert, indem bei Änderungen bereits diskutierter Pläne nur neu und stärker Betroffene beteiligt werden.
- Beschleunigung der Verfahren: Eine zeitliche Verzögerung beim Raumord-nungsverfahren zur Prüfung von Standortalternativen bei Großvorhaben kann künftig nicht mehr den Beginn des nachfolgenden Zulassungsverfahrens verzögern. Es soll einen verbindlichen Zeitrahmen für das Raumordnungsverfahren geben, so dass es spätestens nach sechs Monaten abgeschlossen ist.