Novellierung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Dr. Elga Bartsch, Leiterin der Abteilung Wirtschaftspolitik aus dem für die HOAI federführenden Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), berichtete zum aktuellen Stand der HOAI-Novellierung und wie es mit der HOAI-Reform unter den geänderten politischen Bedingungen weitergeht. Mit dem vom Bundesbauministerium (BMWSB) vorgelegten Planungsbereichsgutachten und dem vom BMWK beauftragten Honorargutachten lägen beeindruckende wissenschaftliche Grundlagen und ein solides Fundament für die Weiterentwicklung der HOAI vor. Darauf könne sich auch eine neue Bundesregierung stützen. Die fachliche Arbeit an der HOAI-Reform würde zwar im BMWK fortgeführt, ein geordnetes Novellierungsverfahrens könne aus Zeitmangel bis zum Wahltermin im Februar 2025 nicht mehr durchgeführt werden. Sie dankte dem Gutachterteam um Professor Christian Stoy und allen Beteiligten aus den Kammern und Verbänden der Architekten und Ingenieure für Ihre Mitwirkung an dem komplexen Novellierungsprozess.
Dipl.-Ing. Klaus-D. Abraham, AHO-Vorstandsvorsitzender, betonte, dass die Umsetzung der HOAI-Reform mit Aktualisierung der Leistungsbilder und der Honorartafeln dränge. Angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und erheblicher Kostensteigerungen für überwiegend mittelständische Planungsbüros, sei eine umgehende Anpassung der seit 10 Jahren unveränderten Honorartafeln besonders für die Stadt- und Flächenplanung von existentieller Bedeutung. Der AHO werde sich gemeinsam mit Bundesarchitektenkammer, Bundesingenieurkammer und weiteren Kammern und Verbänden für die Aufnahme der HOAI-Reform in den Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung einsetzen, damit die HOAI-Reform schnellstmöglich abgeschlossen werde. Danach sei perspektivisch eine wissenschaftliche Grundsatzuntersuchung zur Struktur, dem Planungsaufwand und den Kosten in Architektur- und Ingenieurbüros notwendig, um die HOAI insgesamt auf belastbarere Datengrundlagen zu stellen.
Professor Dr. Christian Stoy informierte über das Sachverständigengutachten zur Überarbeitung der Honorarberechnung der HOAI, in dem er mit seinem Gutachterteam in nur sieben Monaten alle Honorartafeln der HOAI modelliert und fortgeschrieben hat. Die Empfehlungen sowohl für die Flächenplanungen als auch für die Objekt- und Fachplanungen sehen eine Anhebung der Honorartafeln vor, um dem erheblich höheren Planungsaufwand aufgrund gestiegener rechtlicher und technischer Anforderungen sowie den erheblichen Kostensteigerungen in den Planungsbüros Rechnung zu tragen. Für Flächenplanungen wurden die Berechnungsmodelle mit einer „Dynamisierung“ der Honorartafeln weiterentwickelt. Zudem wurde eine Honorartafel für ein neues Leistungsbild „Städtebaulicher Entwurf“ entwickelt. Neben der Fortschreibung der Honorartafeln wurden die Regelungen des zugrundeliegenden Planungsbereichsgutachten überprüft und konkretisiert. Abschließend wies auch Prof. Stoy am Beispiel der veränderten Planungszeiten auf die Notwendigkeit einer zukünftigen Grundsatzuntersuchung hin, um in jeder Hinsicht belastbare Datengrundlagen zu schaffen.
Gebäudetyp-E-Gesetz
Professor Dr. jur. Andreas Jurgeleit, Richter am Bundesgerichtshof, erläuterte die Sichtweise des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zum Vorschlag für ein Gebäudetyp-E-Gesetz. Er erläuterte die zivilrechtliche Gesetzeslage und die relevante Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die einem einfachen und kostengünstigen Bauen nicht entgegenstünden, sondern die berechtigten Interessen aller an einem Bauvorhaben Beteiligten schützten. Auf dieser Grundlage sei innovatives Bauen stets möglich, wie die bautechnische Entwicklung seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (01.01.1900) zeige. Wichtig war und sei, dass Vertragsparteien sich über neue Bauweisen oder Verwendung neuer Baustoffe eindeutig vertraglich verständigten. Prof. Jurgeleit kritisierte den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurf, da dieser in einem Schnellverfahren ohne hinreichende fachkundige Begleitung tiefgreifende Änderungen des Bauvertragsrechts vorsehe, ohne deren Auswirkungen durchdacht zu haben. Der Gesetzentwurf sei seiner Meinung nach in der vorliegenden Form abzulehnen, weil insbesondere der Mangelbegriff des Werkvertragsrechts grundlegend verkannt werde. Die bei der Errichtung von Wohngebäuden typischerweise gegebene Leistungskette sei im Gesetzentwurf nicht bedacht und eine Bindung der Gerichte an sicherheitsrelevante Normungen sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Vortrag (PDF)
In der anschließenden Diskussion wurde aus Praxisberichten deutlich, dass ein Abweichen von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu erheblichen Unsicherheiten führt, welche Anforderungen an die Aufklärung des Bauherrn bei Abweichung von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik vonnöten sind und wie diese rechtswirksam vereinbart werden können. Angeregt wurde, dass das Bundesjustizministerium mit Hilfestellungen und Textvorschlägen unterstützt, wie mit der Regelung des Artikel 249 § 2 EGBGB zu Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen.
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HOAI-Novellierung muss noch 2025 kommen
Im Gespräch mit AHO, BAK und BIngK