Ab wann ist das Honorar weg?

Was die Begriffe „Verwirkung“, „Fälligkeit“, „Verzug“ und „Verjährung“ für die Honoraransprüche der Ingenieure in Theorie und Praxis bedeuten

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 4/2011
Recht

Wenn ein Planer sieben Jahre lang keine Rechnung stellt – ist sein Honoraranspruch dann verwirkt? Wenn eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht worden ist oder wenn ein Planer keine prüffähige Rechnung stellt – sind die geforderten Beträge dann trotzdem fällig? Die Antwort auf solche und ähnliche Fragen ist einfach und kompliziert zugleich: Erst nach Fälligkeit und Mahnung kommt ein Auftraggeber in Verzug! Und: Forderungen aus gestellten Rechnungen verjähren nach drei Jahren! Was diese Antwort für Ihre Honoraransprüche bedeutet, erläutert Ihnen der nachfolgende Beitrag aus der Praxis der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim.

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