Lässt sich das Honorar absichern? Heute Ja!

Die Planerhonorarsicherung

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Deutsches Ingenieurblatt 2/2025
Recht
Viele am Bau Tätige, wissen, dass Bauhandwerker ihre Forderungen zum Beispiel gegen eine Hypothek absichern lassen können, denn es gilt § 650f BGB. Weniger verbreitet ist die Kenntnis, dass § 650f BGB über § 650q Absatz 1 BGB auch für Architekten- und Ingenieurverträge gilt. Diese „Planerhonorarsicherung“ ist für die Praxis oft sinnvoll und geeignet, um Honoraransprüche zu sichern, Unsicherheit über die Liquidität des Auftraggebers zu beseitigen oder auf Grundlage einer ausbleibenden Sicherheit den Werkvertrag zu kündigen.

Vorab
Planende sind auf Grundlage eines Werkvertrags verpflichtet, ihre Leistungen im Voraus zu erbringen und haben erst danach einen Anspruch auf die volle Vergütung. Die Vereinbarung eines Vorschusses ist möglich, setzt aber guten Willen beim Auftraggeber voraus. Teilschlussrechnungen für abgeschlossene Teilleistungen sind möglich, setzen aber ebenfalls voraus, dass dies vertraglich vereinbart ist und die Leistung erbracht wurde. Auch Abschlagszahlungen setzen zunächst eine meist umfangreiche Tätigkeit und damit Vorleistung voraus. Planende laufen so zunächst über längere Zeit ihrem Honorar hinterher. Dieses Problem fehlender Sicherheit bei vorleistungspflichtigen Planenden hat der Gesetzgeber erkannt und daher das auch für Handwerksarbeiten geltende Sicherungsinstrument für Planungsverträge vorgesehen.

( 3 Seiten )

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