Vorab
Planende sind auf Grundlage eines Werkvertrags verpflichtet, ihre Leistungen im Voraus zu erbringen und haben erst danach einen Anspruch auf die volle Vergütung. Die Vereinbarung eines Vorschusses ist möglich, setzt aber guten Willen beim Auftraggeber voraus. Teilschlussrechnungen für abgeschlossene Teilleistungen sind möglich, setzen aber ebenfalls voraus, dass dies vertraglich vereinbart ist und die Leistung erbracht wurde. Auch Abschlagszahlungen setzen zunächst eine meist umfangreiche Tätigkeit und damit Vorleistung voraus. Planende laufen so zunächst über längere Zeit ihrem Honorar hinterher. Dieses Problem fehlender Sicherheit bei vorleistungspflichtigen Planenden hat der Gesetzgeber erkannt und daher das auch für Handwerksarbeiten geltende Sicherungsinstrument für Planungsverträge vorgesehen.
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