In unserer April-Ausgabe haben wir (auf Seite 58/59) die Abrechnung des Tragwerksplaners auf der Basis der anrechenbaren Kosten nach neuer HOAI behandelt. Hier nun kommt die versprochene Fortsetzung. Sie beschreibt die Möglichkeit, auch mit der neuen HOAI zwischen Auftraggeber und Tragwerksplaner zu vereinbaren, dass bei Gebäuden mit hohem Anteil an Kosten für Gründung und Tragkonstruktion sowie bei Umbauten die anrechenbaren Kosten nicht nach Paragraf 48 Absatz 1 HOAI berechnen werden, sondern nach Gewerkekosten.
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