Nachträge, aber richtig!

Mehrvergütung bei Planungsleistungen – einfach!

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 5/2024
Sollen bei laufender Planung statt Gewerbe nun doch Wohnungen geplant werden, sind die dafür erforderlichen Änderungen den Planenden gesondert zu vergüten. Planende erstellen unmittelbar ein Nachtragsangebot (und haben keine Bedenken die Auftraggebenden damit zu verärgern, denn das Gesetz fordert das), die Parteien verhandeln (und entsprechen damit dem Kooperationsgebot), Auftraggebende beauftragen die Einigung zeitnah (und zeigen, wie entscheidungsfreudig sie sind) oder ordnen die Änderung an (was heute möglich und auch in Ordnung ist). Einigt man sich nicht über die Höhe der Vergütung, auch kein Problem. Der Gesetzgeber hat im BGB festgelegt, dass sich die Vergütung „nach HOAI“ ergibt.

Vorab

Planungsleistungen sind, soweit sie keine Leistungen zur Akquisition sind, 1 als Werkleistung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zu vergüten. 2 Zur Vergütung regelt § 632 Abs. 2 BGB, dass vorrangig die vereinbarte Vergütung greift und nur bei fehlender Vergütungsvereinbarung eine taxmäßige bzw. übliche Vergütung als vereinbart gilt. Bei Planungsleistungen sieht § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI vor, dass sofern eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars fehlt, für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart gilt. Wird stattdessen eine Vereinbarung getroffen, so steht es den Parteien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI frei, eine von den Basishonorarsätzen abweichende Vereinbarung zu treffen.

( 3 Seiten )

Exklusiv

Download
Laden Sie sich diesen geschützten Artikel als Abonnent kostenlos herunter.

  • Einloggen und Artikel kostenlos herunterladen
  • 16 € *

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit „Bauplaner News“, unserem 14-tägigen E-Mail-Service, der Bauingenieur:innen und Planer:innen über die neuesten Entwicklungen informiert.

Erhalten Sie aktuelle Nachrichten aus der Branche, Einblicke aus der Bauforschung und Neuigkeiten aus der Industrie direkt in Ihr E-Mail-Postfach.

Sie können dem Erhalt des Newsletters jederzeit über einen Abmeldelink widersprechen. 

Ihre E-Mail-Adresse wird ausschließlich zur Versendung des Newsletters verwendet und nicht an Dritte weitergegeben.

Die Datenschutzerklärung des Newsletter-Dienstleisters CleverReach finden Sie hier.

Abonnieren Sie jetzt kostenlos den 14-tägigen Newsletter "Bauplaner News": 

 

Ähnliche Beiträge