Vorab
Planungsleistungen sind, soweit sie keine Leistungen zur Akquisition sind, 1 als Werkleistung gemäß § 632 Abs. 1 BGB zu vergüten. 2 Zur Vergütung regelt § 632 Abs. 2 BGB, dass vorrangig die vereinbarte Vergütung greift und nur bei fehlender Vergütungsvereinbarung eine taxmäßige bzw. übliche Vergütung als vereinbart gilt. Bei Planungsleistungen sieht § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI vor, dass sofern eine Vereinbarung über die Höhe des Honorars fehlt, für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart gilt. Wird stattdessen eine Vereinbarung getroffen, so steht es den Parteien nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI frei, eine von den Basishonorarsätzen abweichende Vereinbarung zu treffen.
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