Architekten und Bauingenieure schulden ihrem Auftraggeber den Erfolg der Planungs-, Überwachungs- sowie Ausführungsleistung. Für Juristen bedeutet das automatisch, dass neben Funktionalität und vereinbarter Beschaffenheit die anerkannten Regeln der Technik zu beachten sind. Beim Gewerk Estrich wird mit immer größeren Biegezugfestigkeiten geworben. Dabei ist Vorsicht geboten.
Als mangelfrei gelten Werkleistungen in der Regel dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Umfang: 4 Seiten
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