Planende: Finger weg von der Rechtsberatung!

Schuster, bleib bei deinem Leisten!

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Deutsches Ingenieurblatt 3/2024
Recht
Das Erbringen von Rechtsdienstleistungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch ein Gesetz erlaubt wird. Während für Architekten und Ingenieure einzelne Aufgaben ihrer Tätigkeit (wie z. B. die Bauvorlageberechtigung oder Standsicherheitsnachweisberechtigung) gesetzlich vorbehalten sind, ist die Rechtsberatung als Rechtsdienstleistung generell durch das RDG erfasst.

Das Erbringen von Rechtsdienstleistungen wird durch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt. Nach § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch ein Gesetz erlaubt wird. Während für Architekten und Ingenieure einzelne Aufgaben ihrer Tätigkeit (wie z. B. die Bauvorlageberechtigung oder Standsicherheitsnachweisberechtigung) gesetzlich vorbehalten sind, ist die Rechtsberatung als Rechtsdienstleistung generell durch das RDG erfasst. 

Eine Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der zulässigen Rechtsanwendung und einer erlaubnispflichtigen Rechtsprüfung.

Im November 2023 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall, in dem ein Architekt sich verpflichtete, seinem Auftraggeber eine Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zu entwerfen. Aufgrund eines inhaltlichen Fehlers war die Regelung unwirksam und führte zu Schadensersatzforderungen. Die Entscheidung hat erneut zu Diskussionen geführt, wann Architekt*innen und Ingenieur*innen unzulässige Rechtsberatung erbringen. Die Autoren haben dies zum Anlass genommen, erhaltene Anfragen sowie einschlägige Entscheidungen aus der Rechtsprechung zu erläutern.

( - 5 Seiten - )

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