Die Frage, welcher Haftung Prüfsachverständige innerhalb vereinfachter Baugenehmigungsverfahren bei eigenen Fehlern im Zuge der bautechnischen Prüfung unterliegen, war seit ihrer Einführung in einigen Landesbauordnungen umstritten und Gegenstand fachlicher Diskussion1. Nunmehr hat sich erstmals der BGH dazu geäußert, ob auch Prüfsachverständige wie Prüfingenieure, die als Beliehene oder Verwaltungshelfer agieren, der Amtshaftung mit ihren Privilegien unterliegen oder ob sie nach Werkvertragsrecht haften, vergleichbar Architekten und Ingenieuren, die vom Bauherrn vertraglich beauftragt werden2.
Im Urteil vom 31.03.2016 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) für vertragliche Haftung entschieden. Neben dem haftenden Tragwerksplaner tritt so mit dem Prüfsachverständigen ein weiterer Gewährleistungsschuldner auf.
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