Teilhabe als selbstbestimmte Integration für Menschen mit Behinderung ist ein wesentliches Ziel der heutigen Politik und Gesellschaft, aus welchem ein erheblicher Einfluss auf die Planung und Ausführung unserer Gebäude resultiert. Eine zielorientierte, effiziente und wirtschaftliche Umsetzung geht dabei wesentlich über die Einhaltung einiger normativ vorgegebener Mindestmaße und das Ausfüllen eines Formulars zum Bauantrag hinaus. Ein Expertenkreis im Ausschuss der Verbände und Kammern für Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. (AHO) hat deshalb eine Praxishilfe und Vergütungsempfehlung erarbeitet, die in der grünen Schriftenreihe als AHO-Heft 40 erschienen ist und in diesem Beitrag vorgestellt wird.
Im AHO-Heft 40 werden Leistungen beschrieben, die sich in einem sogenannten „Barrierefrei-Konzept“ dokumentieren. Dieses wird auch als besondere Bauvorlage mit ggf. eigenen Plandarstellungen bei komplexen Sonderbauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen im Bestand nach den Vorgaben einzelner Landesbauordnungen, im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln oder sonstigen Gründen vom Bauherrn angefordert. In der Regel erfordert die Bearbeitung eine besondere Qualifikation und stets eine interdisziplinäre Zusammenarbeit, sodass hieraus eine strukturierte, eigenständige Leistung resultiert, die bei Bedarf die Objekt- und Fachplanung ergänzt und beratend unterstützt. In der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände NRW zur Neufassung von § 58 BauO NRW wird die Anregung gegeben, für die Prüfung der Barrierefreiheit (Barrierefrei-Konzept) und insbesondere die örtliche Umsetzung der Barrierefreiheit bei Sonderbauten entsprechende Fachplanerinnen und Fachplaner einzusetzen.
Optimierung der Gesamtplanung
Die beschriebenen Leistungen gehen vielfach (weit) über die in der HOAI erfassten Grundleistungen hinaus und lassen ausdrücklich den bereits in der HOAI enthaltenden Anteil von Leistungen zur Planung der Barrierefreiheit einschließlich der dort vorgesehenen Honorierung durch Anpassung der Honorarzone oder des Honorarsatzes unberührt. Der Anwendungsbereich ist ausdrücklich nicht für Objekte des öffentlichen Nahverkehrs ausgelegt, aber für Freianlagen.
Um diese die HOAI ergänzenden Besonderen Leistungen nochmals deutlich zu machen, werden sie in der Beschreibung des Leistungsbilds begrifflich als „Regelleistungen“ im Sinn einer abgeschlossenen Liste bezeichnet, welche bei der Bearbeitung üblicherweise auftreten und sich von „optionalen Leistungen“ unterscheiden, die fallweise hinzutreten können oder nicht. Damit wurde erstmalig eine Struktur angewendet, die der AHO einheitlich für seine Schriftenreihe in der dortigen Fachkommissionsleiterkonferenz im November 2020 beschlossen hat.
Analog zum Aufbau der HOAI-Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen werden entsprechend der strukturierten wie auch zeitlichen Abfolge sogenannte „Leistungsphasen“ unterschieden. Als Auszug aus der Veröffentlichung sind die Regelleistungen und optionalen Leistungen für die Phase 1 – Vorleistungen, Grundlagenbearbeitung und Phase 2 – Vorplanung und Konzeption als Tabelle 1 wiedergegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Phase 1 in der Regel schon sehr früh, geeigneterweise kurz nach Projektstart, einsetzen kann und so zur Optimierung der Gesamtplanung beitragen wird, wenn Anforderungen an die Barrierefreiheit ggf. auf einzelne Gebäudebereiche beschränkt oder zusammengefasst werden können.
Für die Honorarempfehlung der Regelleistungen wird eine Ermittlung in Abhängigkeit der Bruttogrundfläche der für die Barrierefreiheit relevanten Bereiche des Gebäudes bzw. der Innenräume sowie der zu betrachtenden Flächen bei Freianlagen vorgesehen.