Jahrelang schon wetteifern die Gerichte in Deutschland um eine möglichst schlüssige Festlegung des richtigen Zeitpunktes der Abnahme einer Tragwerksplanung als einer geistigen Arbeit, für die eine förmliche Abnahme ausscheiden dürfte. Nun hat das Landgericht München diesen Überlegungen eine weitere Variante hinzugefügt. Spätestens dann, wenn der Rohbau abgenommen wird, sind auch die tragwerksplanerischen Leistungen abgenommen, meint dieses Gericht. Warum es das meint und welche Konsequenzen dieses Urteil für die Tragwerksplaner hat, wird nachfolgend erläutert.
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