Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Befristungsrecht nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist für den juristischen Laien schwer nachzuvollziehen. Vielfach kommt es auf kleine Details des Sachverhaltes an. In einem vorangegangenen Beitrag wurde berichtet, dass die fehlende Unterschrift unter einem befristeten Arbeitsvertrag zu einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis führte. Ein vom BAG durch Urteil vom 07.10.2015 entschiedener Fall einer ebenfalls fehlenden Unterschrift hat dagegen zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis geführt.
Ein IT-Techniker wurde vom 07.06. bis zum 31.12.2010 befristet beschäftigt. Mit Änderungsvereinbarung vom 03.12.2010 wurde das Vertragsverhältnis bis zum 30.06.2011 und mit Änderungsvereinbarung vom 30.06.2011 bis zum 31.12.2011 verlängert.
Umfang: 2 Seiten
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