Wird ein Tragwerksplaner vom Auftraggeber mit Haftungsansprüchen konfrontiert, sollte er die womöglich mithaftende Rolle des hoheitlich tätig gewesenen Prüfingenieurs prüfen. Der Tragwerksplaner kann beispielsweise entlastet werden, wenn der Prüfingenieur für Schäden wegen Verzuges, wegen Kostenüberschreitungen oder wegen unzutreffender Beanstandungen verantwortlich ist oder wenn er grob fahrlässig Planungsfehler übersehen hat. Es ist deshalb für beide Seiten wichtig zu wissen, welche Verantwortlichkeiten jeweils in welchen Fällen vorliegen. Dieses Wissen vermittelt der folgende Beitrag für vier typische Haftungsfälle*.
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