Auch wenn die Tragwerksplaner üblicherweise keine eigenen Leistungen für sie erbringen, gehören Gerüste doch zu den anrechenbaren Kosten. Bei Gebäuden ist das unstrittig, bei Ingenieurbauwerken nicht, obwohl auch hier verordnet ist, dass die vollständigen Kosten der Beton- und Stahlbetonarbeiten und damit auch die Gerüste anrechenbar sind. Muss der Ingenieur die Gerüste auch selbst berechnen, entsteht ihm ein zusätzlicher Honoraranspruch, wenn es sich um Gerüste von Ingenieurbauwerken handelt. Zu diesem immer wieder heiß diskutierten Thema erreichen die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen etliche Anfragen, die GHV-Antwort auf eine exemplarische wird hier gegeben.
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