Obwohl dies anders klar geregelt ist, versuchen viele Auftraggeber auch heute noch, die Regenwasserkanäle für die Straßenentwässerung dem HOAI-Objekt Verkehrsanlage zuzuordnen. Dies führt grundsätzlich zu einer unwirksamen Honorarvereinbarung: Auch Durchlässe, Stützwände und Lärmschutzanlagen von Verkehrsanlagen stellen eigenständige Objekte dar, deren Honorare getrennt von der Verkehrsanlage zu ermitteln sind. Wie diese Zusammenhänge zu sehen sind, erläutert die Antwort auf eine Anfrage, die neulich bei der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen eingegangen ist.
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