Die Baubranche läuft, trotz Corona-Krise. Ein entscheidender Engpass für Ingenieurbüros ist vielfach die Mitarbeiterzahl. Vor allem bei unerwarteten, ungeplanten Nachfragespitzen müssen Aufträge abgelehnt werden, da Dienstleistungen nicht auf „Vorrat“ erstellt und nur sehr beschränkt „nachgeholt“ werden können. Eine interessante Alternative der kurzfristigen Kapazitätsanpassung stellt der Einsatz ehemaliger Mitarbeiter dar, die in den Ruhestand eingetreten sind. Diese sind oftmals noch leistungsfähig und leistungswillig. Zwar wird der Eintritt in den Ruhestand freudig begrüßt, nach nicht allzu langer Zeit macht sich jedoch bei nicht wenigen Langeweile, ja Unzufriedenheit breit und ein zusätzliches Einkommen wäre ebenfalls willkommen.
Der Eintritt in den Ruhestand tritt nicht unerwartet ein. Ein Ausscheiden aufgrund einer Berufsunfähigkeit oder einer längeren Krankheit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, aber die meisten Arbeitnehmer (AN) erreichen das Rentenalter glücklicherweise gesund. Manch einer zählt sehnsüchtig die Tage bis zum Ruhestand, ein anderer fragt sich skeptisch, was er mit der freien Zeit anfangen mag. Je nach Erwerbsbiographie und eigenen Vorkehrungen fällt die Rente üppig oder knapp aus. Gar nicht selten fragen Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Berufsleben verstohlen nach weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten, während andere lauthals verkünden, dass sie nie wieder im Büro auftauchen werden.
Für den Beratenden Ingenieur/Arbeitgeber (AG) ist es in dieser Situation wichtig, die eigenen Vorstellungen zu kennen und rechtzeitig vor dem Eintritt in den Ruhestand das vertrauliche Gespräch zu suchen.
Dabei stehen an erster Stelle die Kompetenzen des jeweiligen Mitarbeiters. Bei einigen wird der Qualitätsverlust schmerzhaft sein, bei anderen weniger. Da ist der Kollege, der immer schon einen besonderen Draht zu speziellen Kunden hatte, während andere Menschen weniger umgänglich sind. Auch ist die Bereitschaft, weiterhin offen für Neues zu sein, unterschiedlich stark ausgeprägt; manch einer bleibt bildlich gesprochen stehen, verwaltet nur noch vorhandene Kenntnisse. Das gilt auch für die Leistungsfähigkeit. Bleiben Menschen auch länger leistungsfähig als früher, setzt irgendwann ein Abbau ein, wobei dieser sehr individuell erfolgt. Entsprechend sollte sich der Büroinhaber über seine Vorstellungen im Klaren sein, bevor das Gespräch aufgenommen wird.
Weiterhin ist eine flexible Anpassung an den Arbeitsanfall bzw. die Kapazitätsentwicklung möglich. Es kann sich immer die Situation ergeben, dass neue Tätigkeitsfelder zunächst für eine halbe Stelle reichen bzw. für rückgehende Aktivitäten wäre noch eine halbe Stelle vorhanden. Dann ist es nicht immer möglich, Mitarbeiter zur Arbeitszeitreduktion zu bewegen oder jemanden zu finden, der sich mit einer halben Stelle zufrieden gibt, in der Hoffnung, dass später der Umfang zunimmt.
Betriebliches Miteinander mit getauschten Rollen
Über die Betrachtung des Einzelfalls hinaus gilt es, die Altersstruktur des Ingenieurbüros im Blick zu behalten: Gehen mehrere Mitarbeiter in einem vergleichsweise engen Zeitraum in den Ruhestand, kann es kritisch werden, alle auch weiterhin zu beschäftigen. Insbesondere, wenn nicht ausreichend junge Mitarbeiter nachfolgen, um alle vakanten Stellen zu besetzen. Immerhin ist es ab einem gewissen Alter nicht auszuschließen, dass Ruheständler sich plötzlich doch gegen eine weitere Berufstätigkeit entscheiden oder gesundheitsbedingt ausfallen.
Grundsätzlich gilt: In den seltensten Fällen wird es ein schlichtes „weiter so“ geben. Hinzu kommt, dass die jüngeren Kollegen in die Verantwortung genommen werden. Daraus ergibt sich in manchen Fällen die Situation, dass sich das Verhältnis der Mitarbeiter zueinander umkehrt. Plötzlich ist der frisch gebackene Ruheständler derjenige, der aus der Position des früheren Vorgesetzen heraus die Rolle mit einem ehemaligen Mitarbeiter tauscht – und sich nun unterordnen muss. Eine Herausforderung für beide Seiten.
Verantwortet ein künftiger Ruheständler noch die Einarbeitung seines Nachfolgers, sollte bereits bei Beginn der Übergabe ein fester Abschlusstermin vereinbart sein.
Einsatzmöglichkeiten
Menschen werden nicht nur zunehmend älter, sie sind heute auch länger leistungsfähig als jemals zuvor. Während die körperliche Leistungsfähigkeit meist abnimmt, bleiben geistige Kenntnisse lange erhalten. Bei langjährigen Mitarbeitern ist oftmals Spezialkönnen und -wissen vorhanden, das bei anderen Mitarbeitern, selbst dem Inhaber, nicht (mehr) unbedingt präsent ist. Entsprechend gilt es im Gespräch zwischen Büroinhaber und künftigem Ruheständler festzuhalten, was der Mitarbeiter fähig und willens ist zu leisten. Da häufig der Fokus gar nicht so sehr auf dem zusätzlichen Einkommen zur Rente liegt, kommt der Freude an der Arbeit eine große Bedeutung zu.
Häufig wird ein Einsatz zum Ausgleich von Leistungsspitzen erwogen. Diese können saisonal anfallen, aber auch bei einem unerwarteten Ausfall eines oder mehrerer Mitarbeiter auftreten. Dies ist sicherlich möglich und für den Arbeitgeber attraktiv, da Aushilfen kaum zu finden sind und teure Überstunden nicht anfallen. Dann muss der Betroffene allerdings bildlich gesprochen bereit sein, von 0 auf 100 zu springen und Anweisungen zu erfüllen, die nicht selten früher von ihm vorgegeben wurden. Arbeitsrechtlich gesehen können die später aufgezeigten Möglichkeiten auf einen kurzen Zeitraum befristet werden.
Ergänzend ist das Überstundenentgelt der aktiven Mitarbeiter zu berücksichtigen. Das Klagen über den Arbeitsumfang gehört für viele schlicht dazu, obwohl nicht wenige mit einem entsprechenden Mehrgehalt fest kalkulieren. Dieses Thema gilt es vor der Implementierung einer Lösung zu klären.
Arbeitsrechtliche Regelungen
Ein Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit der Erreichung der Regelaltersgrenze. Allerdings ist dies in den meisten Arbeitsverträgen (oder auch Tarifverträgen) so geregelt. Dabei kann das Arbeitsende (befristet) aufgeschoben werden (§ 41 SGB VI). Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Rentnern zulässig, wobei die gleichen arbeitsrechtlichen Gesetze gelten: bspw. für Arbeitszeit, Urlaubsanspruch oder die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit. Eine Befristung ist auch bei Rentnern nicht sachgrundlos möglich, soweit schon vorher ein entsprechendes Arbeitsverhältnis bestand.
Sachgründe für eine Befristung finden sich bei Ruheständlern aber häufig, gerade, wenn es bspw. um die Vertretung eines abwesenden Mitarbeiters in Hochphasen geht oder aber um die Einarbeitung eines neuen Mitarbeiters. Dies dürften die Hauptgründe für Befristungen bei Rentnern sein, altersbezogene Gründe bestehen nicht.
Schlicht weiterarbeiten, wenn es passt
Jeder Mensch darf so lange, wie er möchte, arbeiten, jeder Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter über den Zeitpunkt des Eintritts in das Rentenalter, der Regelarbeitsgrenze, weiterbeschäftigen. Diese liegt aktuell bei 65 Jahren und zehn Monaten (bei Geburtsjahrjahrgängen von 1956 an) und wird sukzessive bis auf 67 Jahre (bei Geburtsjahrgängen ab 1964) steigen.
Ein Arbeitsvertrag kann schlicht weiterlaufen, wobei sowohl Lohnhöhe als auch Sozialversicherungsbeiträge unverändert bleiben. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung fällt bei Erreichen der Regelaltersgrenze für den Arbeitnehmer und aktuell zeitlich befristet bis zum 31.12.2021 auch für den Arbeitgeber weg. Ebenso kann ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, der andere Aufgaben, Arbeitszeiten und Entlohnungen vorsieht. Häufig ist es im Interesse des Betroffenen, weiter berufstätig zu sein und dennoch Intensität und Umfang zu reduzieren.
Für jeden Monat zusätzliche Arbeit erwirbt der Mitarbeiter eine um 0,5 Prozent höhere gesetzliche Rente. Womit sich bereits nach einem Jahr weiterer Arbeit eine Steigerung von sechs Prozent ergibt, die über die gesamte Bezugsdauer Bestand hat.
Vorzeitige Rente ab 63 Jahren
Vorzeitige Altersrenten werden bei einem früheren Rückzug aus dem Erwerbsleben gewährt, wobei die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren bei einer Versicherungsdauer von mindestens 45 Jahren große Beliebtheit genießt. Nun erscheint es merkwürdig, wenn ein Mensch in Rente geht und gleichzeitig weiterarbeiten möchte. Deshalb besteht eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300,- EUR im Jahr, welche auch bei voller Erwerbsminderungsrente gilt.
Da es sich um eine kalenderjährliche Grenze handelt, können so Schwankungen innerhalb eines Jahres, bspw. um Arbeitsspitzen abzufangen, berücksichtigt werden. Wird diese Grenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung in Höhe von 40 % auf die Rentenzahlung. Dies gilt bis zu einer individuellen Obergrenze, die sich nach dem höchsten sozialversicherungspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Renteneintritt ergibt. Neben der Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Rentenzahlung ist die Steuerpflicht zu beachten. Jeder Hinzuverdienst neben der Rente ist voll steuerpflichtig und unterliegt dem allgemeinen Lohnsteuerabzug. Damit macht der Gesetzgeber diese Tätigkeit unattraktiv. Dennoch können die 6.300,- EUR, respektive 525,- EUR monatlich durchaus interessant sein.
Das Thema Sozialversicherung
Der Gesetzgeber hat einerseits ein Interesse daran, dass Menschen möglichst lange arbeiten und Steuern und Sozialversicherungsbeiträge leisten. Anderseits soll die Beschäftigung von Rentnern ein Unternehmen nicht billiger kommen, als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer zu beschäftigen, wird durch eine Weiterbeschäftigung doch oftmals die Einstellung neuer Mitarbeiter verhindert.
Das Flexirenten-Gesetz legt fest, dass die Sozialversicherungsbeiträge weitgehend unverändert zu entrichten sind, auch wenn teilweise keine zusätzlichen Ansprüche erworben werden können. Im Folgenden werden die Sätze in Prozent der Lohnhöhe für 2021 angegeben:
18,6 % für die gesetzliche Rentenversicherung. Diese werden von AG und AN voll entrichtet, wirken sich allerdings auch rentensteigernd aus.
2,40 % für die Arbeitslosenversicherung. Der AG muss seinen Anteil bezahlen, wobei diese Verpflichtung bis zum 31.12.2021 ausgesetzt ist. Der Rentner zahlt nicht, erwirbt allerdings auch keine Ansprüche.
14,6 % für die gesetzliche Krankenversicherung werden vom AG bezahlt, der pauAN-
Anteil wird von der Deutschen Rentenversicherung übernommen, ebenso der Zusatzbeitragssatz, der durchschnittlich 1,30 % beträgt. Gleiches gilt für die 3,05 % für die gesetzliche Pflegeversicherung (ohne Kinderlosenzuschlag). Zusätzliche Ansprüche können ohnehin nicht erworben werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen, die allenfalls im Einzelfall erreicht werden, bleiben unverändert bestehen.
Versteuerung der Rentenzahlung
Grundsätzlich greift die Einkommensbesteuerung, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, der 2021 9.744,- Euro beträgt. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Steuer an. Die Rente ist hier nicht vollständig einzubeziehen. Seit Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenzahlung im Jahr 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Anteil sukzessive, bis die Rentenzahlung ab 2040 dann voll steuerpflichtig ist. Im Jahr 2021 sind es 81 %. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt des Renteneintritts. Dabei wird der sog. Rentenfreibetrag ermittelt, welcher sich im weiteren Verlauf nicht mehr ändert, sodass Rentenerhöhungen nach dem Renteneintritt ebenfalls voll steuerpflichtig sind.
Ein „Eckrentner“, der 45 Jahre durchschnittliche Beiträge geleistet hat, bezieht 2020 1.539,- EUR monatliche Rente, Jahreshöhe 18.468,- EUR. Bei einem Renteneintritt 2020 sind davon 80 % steuerpflichtig, somit 14.774,- EUR. Der Rentenfreibetrag beträgt 3.694,- EUR. Erhöht sich die Rente jetzt im Jahr 2021 auf 19.000,- EUR, sind davon 15.306,- EUR, also auch die volle Rentensteigerung, steuerpflichtig. Zu beachten ist hier allerdings, dass die Rentenzahlung noch um die (anteilig) zu zahlenden Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) sowie etwaige weitere Freibeträge (z. B. einen möglichen Behindertenpauschbetrag) sowie ggf. außergewöhnliche Belastungen und den Werbungskostenpauschbetrag von 102,- EUR zu kürzen ist. Bei den gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträgen inklusive des individuellen Zusatzbeitrags übernimmt die Deutsche Rentenversicherung den hälftigen Anteil. Den Pflegeversicherungsbeitrag zahlt der Rentner allein (was einen Unterschied zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer darstellt); dieser mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage. Auch an Beiträgen zur privaten Krankenversicherung beteiligt sich die Deutsche Rentenversicherung bis zur entsprechenden Höhe in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wird dann in gleichem Umfang weitergearbeitet, erhöht sich die relative Steuerlast aufgrund des progressiven Steuertarifs. Eine genaue Angabe ist an dieser Stelle nicht möglich. Da der Arbeitgeber aber nur die Einkommensteuer auf Basis des Verdienstes ermittelt und an das Finanzamt weiterleitet, sollte sich ein Ruheständler über die zu erwartende Gesamtbelastung informieren und vor allem im ersten Jahr auf eine entsprechende Nachzahlung vorbereiten. Ebenso können nach Absprache mit dem Finanzamt unterjährige Abschläge entrichtet werden, die mit der später festgelegten, endgültigen Versteuerung verrechnet werden.
Weiterhin zu beachten ist die mögliche gemeinsame steuerliche Veranlagung mit dem Ehepartner. Je nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser in den Ruhestand eintritt, wird sich die gesamte Steuerlast verändern, meist reduzieren.
Um böse „Überraschungen“ zu vermeiden, sollte in jedem Fall eine mögliche Belastung vorab überschlägig ermittelt werden, möglichst durch den Steuerberater des Arbeitnehmers über die Personalabrechnung, weil erstgenannter alle Einkunftsquellen kennt, bspw. auch zusätzliche private Einnahmen.
Mini Job als Alternative
Eine weitere Möglichkeit ist die Ausgestaltung des Hinzuverdienstes als geringfügige Beschäftigung (sogenannter Mini-Job). Wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht mehr als 450,- EUR im Monat beträgt, fallen darauf i. d. R. keine Steuern sowie keine Sozialversicherungsabgaben für den Arbeitnehmer an. Der Arbeitgeber übernimmt die Steuerzahlung in Form einer zweiprozentigen pauschalen Lohnsteuer. Die Sozialversicherungsbeiträge werden ebenfalls pauschal durch den Arbeitgeber übernommen und betragen ca. 29 %. Da Rentner bis auf die Arbeitslosenversicherung volle Beiträge entrichten müssen, ist ein Mini-Job meist vorteilhaft. Die 450-EUR-Grenze ist nicht streng monatlich auszulegen. Das Gesamteinkommen darf im Jahr die 5400-EUR-Grenze nicht überschreiten und es dürfen keine erheblichen Schwankungen vorliegen. Kleinere Schwankungen sind unschädlich. Im Zweifel empfiehlt sich eine vorhergehende Rücksprache mit der Mini-Job-Zentrale.
Gegebenenfalls kann ein eigener Beitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 3,6 % gezahlt werden, der dann zusammen mit dem pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers den zukünftigen Rentenanspruch erhöht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der sich der hinzuverdienende Rentner allerdings befreien lassen kann. Bei Zahlung des Rentenbeitrags würden bspw. von den 450,- EUR monatlich nur 433,80 EUR ausbezahlt und der Rentenanspruch erhöht sich.
Für den Altersvollrentner, also nach Erreichen der Regelaltersgrenze, gibt es keine Anrechnung auf die gezahlte Rente. Ebenso besteht Rentenversicherungsfreiheit – auf diese kann aber auch zugunsten der eigenen Rentenansprüche verzichtet werden. Ggf. kann sich die Zahlung freiwilliger Rentenbeiträge durchaus lohnen, sodass hier eine individuelle Beratung durch den Rentenversicherungsträger zu empfehlen ist.
Fazit
Die Frage, ob es sich rechnet, später in Rente zu gehen, ist so individuell wie die weitere Lebensplanung eines jeden Ruheständlers. Bietet eine weitere Zusammenarbeit Chancen für das Ingenieurbüro, sollten die vielfältigen Möglichkeiten geprüft werden. Dabei führt jeder über das reguläre Rentenalter hinaus gearbeitete Monat zu einem Rentenzuschlag oder aber neben der Rente zu zusätzlichem Einkommen. Auch hier spielen für die meisten Menschen rein monetäre Größen nicht die ausschlaggebende Rolle. Trotzdem sollten die oben genannten Regelungen bekannt sein, um auf dieser Basis eine individuelle Lösung zu finden, auch, um sich darüber im Klaren zu sein, was „netto“ herauskommt.