Häufig erfordert, damit der Neubau ungestört ablaufen kann eine geplante Verkehrsanlage ein provisorisches Pendant auf einer anderen Trasse. Dies kann sowohl für Straßenverkehrsanlagen als auch für Schienenverkehrsanlagen erforderlich sein. Die Planung der provisorischen Verkehrsanlage gilt, was auftraggeberseits häufig bezweifelt wird, als Planung eines eigenen Objekts, welches – wie das folgende Beispiel aus der Praxis der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Ludwigshafen zeigt – getrennt mit eigenen anrechenbaren Kosten, eigener Honorarzone und eigenem Leistungsbild zu vergüten ist.
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