Sachstand: Anpassung der HOAI an die Vorgaben des Urteils

EuGH-Urteil vom 4.7.2019

Deutsches Ingenieurblatt 09/2020
Politik

Das EuGH-Urteil vom Juli vergangenen Jahres hat die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, die Aussagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze zu ändern. In einem ersten Schritt wurde nun der Entwurf für die Änderung der Ermächtigungsgrundlage der HOAI, das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG), vorgelegt und Mitte Juli 2020 vom Bundeskabinett verabschiedet.

Dem Entwurf vorangegangen war eine Vielzahl von Besprechungen und Abstimmungstreffen der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer und des Ausschusses der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung (AHO) mit Vertretern der zuständigen Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie (BMWi), des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sowie der öffentlichen Auftraggeber und der Länder.
Im Gegensatz zum zunächst vom BMWi vorgelegten Referentenentwurf des ArchLG konnten beim nun verabschiedeten Kabinettsentwurf noch einmal deutliche Verbesserungen erreicht werden. Auch insgesamt ist zu konstatieren, dass die Entwicklung seit Beginn der Diskussionen im Sommer 2019 für die Planerinnen und Planer als sehr positiv zu werten ist. Anfänglich wurde – vor allem seitens der öffentlichen Auftraggeber – vehement für eine fast völlige Freigabe der Preise für Planungsleistungen votiert. Nunmehr konnte jedoch erreicht werden, dass das ArchLG – und damit voraussichtlich auch die HOAI selbst – eine deutliche Preisorientierung dahingehend aufweist bzw. aufweisen wird, was an Preisen für Auftragnehmer und Auftraggeber angemessen ist.
Darüber hinaus wurde dafür Sorge getragen, dass die Verweise in der Vergabeverordnung (VgV) auf die HOAI nicht vollumfänglich entfallen. Vielmehr wird es auch weiterhin in Vergabeverfahren einen deutlichen Hinweis auf die (künftige) Preisorientierung der HOAI für Auftraggeber geben. Nach Inkrafttreten von ArchLG und HOAI ist zudem von den entsprechenden Erlassen der zuständigen Ministerien für den Hochbau und den Infrastrukturbereich weitere Unterstützung im Hinblick auf die Wertung zu erwarten, welcher Preis „angemessen“ ist. Nähere Informationen finden sich auch auf der Webseite der Bundesingenieurkammer. Der Kabinettsbeschluss der Bundesregierung wird nach der Sommerpause von den zuständigen Bundestagsausschüssen beraten. Parallel ist spätestens im September mit dem ersten Entwurf für die angepasste HOAI zu rechnen. Auch hier haben die handelnden Ministerien wieder eine starke Einbeziehung der Planerorganisationen BIngK, BAK und AHO zugesagt. Beide Regelwerke sollen bis Ende 2020 finalisiert sein.
Unabhängig von dem laufenden Anpassungsverfahren an das EuGH-Urteil soll eine umfassende Novellierung der HOAI in einem nächsten Schritt angegangen werden. Die Vorarbeiten hierfür laufen derzeit vor allem in Abstimmung mit dem AHO an. Neben grundsätzlichen Entscheidungen wie der Rückführung oder der Neuaufnahme von Leistungsbildern in die HOAI wird es dabei vor allem auch um die Überprüfung und Korrektur von Honorartafeln sowie weitere notwendige Anpassungsmaßnahmen gehen.

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