Der Umbauzuschlag soll unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen beim Planen im Bestand vereinbart werden. Dennoch sieht die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) keine Regelung vor, welche das angemessen abbildet. So ist der Umbauzuschlag weitgehend ungeregelt und das, obwohl er mehr als 20% in der Objektplanung und mehr als 50% in der Fachplanung ausmachen kann.
Damit wird der Verordnungsgeber seinem Auftrag aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) nicht gerecht. Dieses fordert, dass den berechtigten Interessen von Auftragnehmern und Auftraggebern Rechnung getragen wird, um über das Honorar die Qualität der Planungsleistung ohne ruinösen Preiswettbewerb sicherzustellen.
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