Die amtliche Begründung zur HOAI 2021 geht als Regelfall davon aus, dass die Vertragsparteien vereinbaren, das Honorar auf der Grundlage der Honorarparameter der HOAI zu ermitteln, weil dies zu einer angemessenen Vergütung führt. Den Parteien steht es darüber hinaus frei, abweichende Vereinbarungen in Form von Zu- oder Abschlägen auf das HOAI-Honorar zu vereinbaren. So haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und das für Verkehr und Digitale Infrastruktur (BMVI) in ihren Vertragsmustern – den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) und dem Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB) – geregelt, dass Honorare entsprechend der vorgenannten Systematik ermittelt werden. Die Vertragsparteien haben mit der Vertragsfreiheit aber auch die Möglichkeit, abweichend von den Honorarparametern der HOAI ein Honorar auf anderem Weg, beispielsweise durch eine Stundensatzvereinbarung oder über eine Pauschale, zu vereinbaren.
Die Autoren beschäftigen sich nachfolgend mit der Frage, ob es für die Vertragsparteien Vorteile bieten kann, Abrechnungsregelungen zu vereinbaren, die von der Honorarermittlung nach der HOAI 2021 abweichen. Denkbar sind unterschiedliche Varianten von Honorarvereinbarungen: 1. Vereinbaren eines Pauschalhonorars oder 2. Abrechnung nach Aufwand. Schließlich wird der Frage nachgegangen, ob einzelne Modifikationen an den Honorarermittlungsparametern das mit der HOAI 2021 verfolgte Ziel der Ermittlung transparenter und angemessener Honorare konterkarieren.
Vereinbarung eines Pauschalhonorars
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars bietet zunächst für Auftraggeber und Auftragnehmer die Sicherheit, welche Vergütung zu zahlen ist bzw. wie hoch das Honorar sein wird. Das Problem des Pauschalpreisvertrags ist nicht der Preis, sondern die dafür geschuldeten Planungs- und Überwachungsziele und die gegebenenfalls vereinbarten erforderlichen Leistungen. Werden diese Ziele nur sehr ungenau vereinbart, führt dies in der Praxis zu erheblichem Diskussionsbedarf hinsichtlich der geschuldeten Ziele und der durch den Planer dafür zu erbringenden Leistungen. Für Planungsleistungen ab der Leistungsphase 1 ist die Vereinbarung eines Pauschalpreisvertrags daher nicht zu empfehlen, da zu diesem Zeitpunkt die Vorstellungen der Vertragsparteien noch nicht ausreichend beschreibbar sind, um die zu erreichenden Ziele zu definieren. Für die Erbringung der Leistungen der örtlichen Bauüberwachung kann eine Pauschalpreisvereinbarung sinnvoll sein, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass vertraglich genau der vom Planer zu erbringende Leistungsumfang hinsichtlich des Zeitraums, des Personaleinsatzes und der Häufigkeit der Überwachungstätigkeit festgelegt wird.
Abrechnung nach Aufwand
Die Abrechnung von Planungsleistungen nach Aufwand ist nur bei sehr kleinen Projekten oder einzelnen Planungsleistungen, wie beispielsweise der Bestandsaufnahme eines bestehenden Objekts, sinnvoll. Große und komplexe Bauvorhaben wie Infrastrukturprojekte können nicht über Stunden abgerechnet werden. Die umfassenden Regelungen in § 15 VOB/B über die Vereinbarung und Abrechnung von Stundenlohnarbeiten machen deutlich, dass diese Form der Honorarermittlung erhebliche Risiken für Auftraggeber wie Auftragnehmer beinhaltet. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Abrechnung nach Aufwand ein Garant für Streitigkeiten ist, was die umfassende Rechtsprechung bei der Abrechnung von Bauleistungen nach Stundensätzen belegt.
Abrechnung „in Anlehnung“ an die HOAI
Oftmals wird in Planungsverträgen vereinbart, dass das Honorar „in Anlehnung an die HOAI“ ermittelt wird, ohne detailliert festzulegen, welche Regelungen der HOAI gelten sollen. Diese Vereinbarung könnte im Hinblick auf § 305c BGB unwirksam sein. Nach § 305c Abs, 2 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Kernbereich unklar ist, unwirksam. Zunächst müsste es sich bei der genannten Vereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln.
Nach § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Wird eine Klausel nur für einen einzigen Vertrag formuliert, so handelt es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Bei der genannten Regelung gehen die Autoren davon aus, dass diese nicht für einen einzelnen Vertrag Anwendung finden soll, sondern für mehrere Verträge, sodass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Die Klausel „in Anlehnung an die HOAI“ ist auch in ihrem Kernbereich unklar, da für den Vertragspartner des Verwenders nicht eindeutig ist, welche Regelungen der HOAI zur Ermittlung des Honorars tatsächlich zur Anwendung kommen sollen.
Damit ist diese Klausel unwirksam; mit der Folge, dass die Fiktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2021 zur Anwendung kommt und das Honorar für die Grundleistungen auf der Grundlage der Honorarermittlungsparameter der HOAI abzurechnen ist.
Modifikationen an einzelnen Honorarparametern der HOAI
Das Honorar wird nach den Vorschriften der HOAI auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten jedes einzelnen Objekts und dem Schwierigkeitsgrad, also der Honorarzone und den Prozentwerten der beauftragten Leistungsphasen, berechnet. Bei Planungsleistungen im Bestand wird noch die mitzuverarbeitende Bausubstanz bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten berücksichtigt und es kann ein Umbauzuschlag vereinbart werden. Der EuGH hat in den Entscheidungsgründen des Urteils zur EU-Rechtskonformität der HOAI festgestellt, dass die Ermittlung des Honorars mit den Parametern der HOAI eine transparente und nachvollziehbare Methode für beide Vertragsparteien darstellt.
Im Zuge der Anpassung der HOAI zur Umsetzung des EuGH-Urteils ist deutlich geworden, dass alle am Planungsprozess Beteiligten der Auffassung sind, dass die Regelungen der HOAI erforderlich sind, um ein für beide Parteien nachvollziehbares und angemessenes Honorar ermitteln zu können. Auch die amtliche Begründung zu § 2a HOAI stellt klar, dass ein nach der HOAI 2021 ermitteltes Honorar angemessen ist.
Darüber hinaus gibt es umfassende Kommentarliteratur und Rechtsprechung zur Honorarermittlung, die den Vertragsparteien bei der Anwendung der entsprechenden Regelungen hilft. Rein objektiv besteht daher grundsätzlich keine Veranlassung, die Vorschriften der HOAI in Einzelheiten zu modifizieren. Im konkreten Einzelfall sind gegebenenfalls Vereinbarungen denkbar, die die Ermittlung des Honorars vereinfachen. Beispielsweise könnte beim Bauen im Bestand vereinbart werden, dass unabhängig davon, ob es sich um einen Umbau, eine Modernisierung, eine Instandhaltung oder eine Instandsetzung handelt, bei der Ermittlung des Honorars die mitzuverarbeitende Bausubstanz angemessen berücksichtigt wird und somit ein Zuschlag auf das Grundhonorar erfolgt. Dies sollte jedoch immer in Bezug auf das konkrete Objekt geschehen und nicht schematisch in Form Allgemeiner Vertragsbedingungen.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass bereits diskutiert wird, die HOAI als gesetzliches Leitbild anzusehen. Abweichende Hononorarermittlungsparameter in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wären demnach unwirksam (vgl. Fuchs/Berger/Seifert: HOAI 2021 – Orientierendes zur Preisorientierung, NZBau 2021, S. 3ff.). Es ist daher nicht auszuschließen, dass sich der Bundesgerichtshof in Zukunft mit der Frage der Inhaltskontrolle von Vergütungsvereinbarungen beschäftigen wird, die vom gesetzlichen Leitbild zur Honorarermittlung – den Regelungen der HOAI – abweichen. Die hieraus resultierende rechtliche Unsicherheit sollte vermieden werden und das Regelwerk der HOAI grundsätzlich in Gänze vereinbart werden.