Der Planer hat zwei Jahre Zeit, um für Mängel solcher Pläne einzustehen, die nicht zur Herstellung eines Bauwerks dienen; sollen die Pläne sich in einem Bauwerk realisieren, sind es fünf Jahre. Mit dem Grundleistungshonorar der Phase 9 der HOAI sind vier Jahre Gewährleistungsverfolgung des Planers abgedeckt. Leistungen danach sind als Besondere Leistungen zusätzlich zu vergüten. Zu diesen und ähnlichen Tatbeständen der Haftung und Gewährleistung der Planer erreichen die Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim jede Woche zig Anfragen. Vier von ihnen haben wir ausgesucht und samt den Antworten der GHV hier zusammengefasst.
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