EuGH kippt Preisrahmen der HOAI

BIngK spricht sich für Qualitätssicherung aus

Fernsehtechnik
aus der Branche
Am 04. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil im Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland zur Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der Honorar- und Gebührenordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gesprochen.

Darin kommt der EuGH zu dem Schluss, dass diese nicht mit EU-Recht vereinbar seien. Die Bundesregierung ist jetzt verpflichtet, das Urteil umzusetzen.

Der Präsident der Bundesingenieurkammer, Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, bedauerte das heutige Urteil. Er betonte, dass der Ausgang des Verfahrens weder im Sinne der Planerinnen und Planer noch im Sinne des Verbraucherschutzes sei. Es sei allgemein bekannt, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden könne – das gelte auch für Ingenieurleistungen. Daher habe die Bundesingenieurkammer gemeinsam mit der Bundesarchitektenkammer und dem AHO stellvertretend für die Planerorganisationen in Deutschland in Zusammenarbeit mit der
Bundesregierung alles dafür getan, um die HOAI in ihrer bisherigen Form zu erhalten.

Da der EuGH den Preisrahmen, den die HOAI vorgibt, mit seinem heutigen Urteil gekippt hat, muss es jetzt darum gehen, den Verbrauchern Sicherheit und den planenden Berufen in Deutschland eine verlässliche und handhabbare Grundlage an die Hand zu geben. Daher wird die Bundesingenieurkammer nun gemeinsam mit den zuständigen Ressorts der Bundesregierung an einer Lösung arbeiten. Denkbar ist ein Ansatz analog dem der Steuerberater, wonach statt eines Mindestsatzes von einem Regelsatz auszugehen ist und ein Angemessenheitsvorbehalt im Hinblick auf die zu erbringende Leistung gilt.

Viele Länderingenieurkammern bieten anlässlich des Urteils eine Art „Erste-Hilfe-Kurs“ an.


www.bingk.de

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