„Gebäudetyp-E-Gesetz“ ist beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 6. November den Gesetzentwurf beschlossen

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Der Gesetzentwurf zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus sieht unter anderem vor, dass bestimmte technische Normen und Regeln, die beispielsweise ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen, ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der Leistungspflicht sind. So soll eine Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Sachmangel anzusehen sein.

Gegenüber dem Referentenentwurf von Ende Juli 2024 enthält der beschlossene Regierungsentwurf Änderungen in § 650a und § 650o Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Änderungen in § 650a BGB gegenüber dem Referentenentwurf

In Absatz 3 wurde die bisherige von vielen Seiten kritisierte Vermutungsregelung ersetzt durch die Bestimmung, dass technische Normen und Regeln, die ausschließlich Komfort- oder Ausstattungsmerkmale betreffen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind. Damit wird klargestellt, dass bestimmte technische Normen und Regeln ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht sind. Ein Abweichen von diesen Normen und Regeln begründet in diesem Fall keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Absatz 2 Satz 2 BGB. Damit ist unabhängig davon, ob diese technischen Normen und Regeln im Einzelfall als anerkannte Regeln der Technik angesehen werden, deren Einhaltung nicht geschuldet. Wird die Einhaltung dieser Normen dennoch gewollt, müssen sie explizit vereinbart werden.

Dies soll auch für technische Normen gelten, die die Nutzung von innovativen, nachhaltigen oder kostengünstigen Bauweisen oder Baustoffen erheblich erschweren. Zur Bestimmung dieser Normen ermächtigt ein neuer Absatz 4 die Bundesregierung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Dies betrifft jedoch nur solche technischen Normen und Regeln, die die Länder nicht zum Gegenstand des Bauordnungsrechts gemacht haben (§ 85a Musterbauordnung).

Änderungen in § 650o BGB gegenüber dem Referentenentwurf

In Absatz 3 Nr. 2 wurde zusätzlich die Auswirkungen auf die Kosten aufgenommen, auf die der Unternehmer den Besteller bei Abweichungen hinzuweisen hat.

Außerdem wird in der Gesetzesbegründung jetzt ausdrücklich klargestellt, dass diese Regelungen neben dem Gebäudebauvertrag auch für den Architekten- und Ingenieurvertrag gelten.

Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)
Hrsg.: Bundesministerium der Justiz, Stand: 04.11.2024 15:30

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