Der Übergang von der alten HOAI auf die neue HOAI ist ein abrupter Schnitt. Paragraf 55 der neuen HOAI regelt, dass sie nicht für Leistungen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart worden waren, und Paragraf 7 Absatz 1 der neuen HOAI legt fest, dass sich das Honorar nach der schriftlichen Vereinbarung richtet, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung ist somit für die Wirksamkeit der alten oder der neuen HOAI von Bedeutung. Dieser Zeitpunkt ist für den Praktiker nicht immer zweifelsfrei erkennbar. Deshalb sollen die folgenden Antworten der Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht in Ludwigshafen Klarheit für die Vertragsparteien schaffen.
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