Der HOAI-Mindestzuschlag von 20 Prozent bei Umbauten und Modernisierungen für Objektplaner und für Tragwerksplaner sind Honorarzuschläge, die zwingenden Preischarakter haben. Dass die Gerichte den Auftraggebern diesen Sachverhalt immer wieder ins Stammbuch zu schreiben haben, spricht nicht gerade für sie – die Auftraggeber. Warum die Ingenieure und Planer diesen Anspruch in der täglichen Praxis nicht aufgeben sollten, belegt ein Urteil des Kammergerichts Berlin, das im folgenden Beitrag ebenso erläutert wird wie die juristischen Konsequenzen dieses honorarrechtlichen Grundsatzes, der immer und immer wieder missachtet wird.
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