Fehler mit Folgen

In der neuen HOAI sind zwei gewichtige Schnitzer stehengeblieben, die den Ingenieuren noch einige Probleme bereiten werden

Exklusiv
Deutsches Ingenieurblatt 11/2009
Recht

Die Gütestelle für Honorar- und Vergaberecht (Ludwigshafen) berichtet hier als erfahrene Kenner der HOAI und ihrer Interpretation regelmäßig über Fragen der Leser an die HOAI-Auslegung und gibt sachverständig Antworten. Die neue HOAI 2009 enthält allerdings zwei Verweise, bei denen selbst ihnen als Kennern keine abschließende Antwort auf die Frage gelingt, was denn nun gelten soll. Dies betrifft – Fehler Nummer 1 – § 41 Abs. 2 HOAI, wo auf § 41 Absatz 3 Nr. 7 verwiesen wird, den es aber nicht gibt. Hier könnte „eigentlich“ auf § 41 Abs. 3 Nr. 5 HOAI verwiesen worden sein. In § 45 Abs. 2 Nr. 2 HOAI wird – Fehler Nummer 2 – auf § 46 HOAI verwiesen, obwohl § 42 HOAI der zutreffende Verweis wäre. Hier wird wohl erst die Rechtsprechung Sicherheit liefern, ob und wie diese Fehler auszulegen sind.

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