Wenn ein Ingenieur einen Ingenieurvertrag abschließt, ist bei Neubaumaßnahmen eine Punktebewertung zur Bestimmung der Honorarzone weder notwendig noch immer möglich. Beispielsweise enthält die Objektliste Ingenieurbauwerke der Ortsentwässerung in Anlage 3.4 der HOAI ausreichend viele Informationen, um die Honorarzone festzulegen, ohne die Planung vorliegen zu haben. Dabei ist es einfach, für alle Anlagen die Honorarzone II zu bestimmen, in vielen Fällen aber nicht HOAI-konform. Werden dabei nämlich die Mindest- oder Höchstsätze der jeweils zutreffenden Honorarzone unter- oder überschritten, kommt eine honorarwirksame Vereinbarung grundsätzlich nicht zustande, wie zwei Anfragen bei der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht (GHV) in Mannheim zeigen, über deren Antworten hier am Beispiel der Ortsentwässerung berichtet wird.
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