Abbruchkosten, die beim Umbau eines Gebäudes entstehen, gehören zu den anrechenbaren Kosten des Tragwerksplaners. Nach neuer HOAI ergibt sich das aus dem Bezug zur DIN 276-1:2008-12, bei der alten HOAI erst nach genauerem Überprüfen der DIN 276-2:1981-4. Der Abbruch von Bauteilen in Verbindung mit dem Herrichten des Grundstücks ist nach alter HOAI automatisch anrechenbar, nach neuer HOAI nur bei Vereinbarung. Bei der Tragwerksplanung von Ingenieurbauwerken sind Abbruchkosten nach alter und neuer HOAI nur dann anrechenbar, wenn dies im Vertrag gesondert geregelt ist. Zu diesem Fragenkomplex gehen bei der Gütestelle Honorarund Vergaberecht (GHV) in Mannheim jeden Monat viele Fragen ein, von denen wir drei herausgesucht und deren Beantwortung nachfolgend zur Kenntnis geben.
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