Weil sie aus dem preisrechtlich geregelten Bereich der neuen HOAI entfernt worden sind, haben jene Beratenden Ingenieure, die nach der alten HOAI von 1996 Leistungen für Thermische Bauphysik, für Schallschutz und Raumakustik, für Bodenmechanik, Erd- und Grundbau, Vermessungstechnische Leistungen erbringen (also für die Teile X bis XIII der alten HOAI), ein Problem: wie sollen sie in Zukunft ihre Leistungen berechnen und abrechnen? Hierzu hat der frühere Richter am Oberlandesgericht München, Gerd Motzke, einige hilfreiche Gedanken formuliert, die wir im folgenden Beitrag wiedergeben1. Sein Fazit: Die Beratenden Ingenieure nach der Anlage 1 der neuen HOAI sind erheblich gefordert; sie müssen von der Vereinbarungsfreiheit Gebrauch zu machen lernen, die darin liegt, dass sie nicht mehr an die HOAI gebunden sind. Wer das nicht tut, erleidet Nachteile. „Klugheit“, so Motzke, „ist jetzt geboten.“
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